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Merke

Sie sollen nach Durchsicht dieses Kapitels verstehen, wann man einen Vermögensgegenstand oder eine Schuld bilanziert. Insbesondere sollen Sie also die abstrakte Aktivierungsfähigkeit, Aktivierungsverbote und -wahlrechte kennen.
Es geht also um die Frage

  • ob (!) eine Sache in die Bilanz gelangt (= Bilanzierung),
  • wo sie hingelangt (= Ausweis) und
  • in welcher Höhe sie in die Bilanz Eingang findet (= Bewertung)

 

Wichtig ist,

  • den Bilanzansatz (= Bilanzierung dem Grunde nach)
  • von der Bilanzbewertung (= Bilanzierung der Höhe nach)

zu unterscheiden. Dabei bestimmen die Ansatzvorschriften des HGB (§§ 246-251 HGB), ob etwas bilanziert werden muss oder nicht. Insbesondere § 246 Abs. 1 HGB als zentrale Ansatzvorschrift bestimmt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei finden die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften über den in § 5 I 1 EStG normierten Maßgeblichkeitsgrundsatz grundsätzlich (vorbehaltlich § 5 II-VII EStG) auch für die Steuerbilanz Anwendung. Die Frage, mit welchem Wert etwas bilanziert werden muss, wird durch die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252-256a HGB, 5 I 1, 6 EStG) geregelt. Die Bewertung wird noch im weiteren Verlauf Gegenstand dieses Skripts sein. Für die Frage des Ansatzes sind drei Unterpunkte zu beachten.

 

Methode

Für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld in die Bilanz gelangt, sind also folgende Fragen zu beantworten:
  1. Ist der Gegenstand abstrakt bilanzierungsfähig? Ist er also
    a) abstrakt aktivierungsfähig oder
    b) abstrakt passivierungsfähig?
  2. Existieren Bilanzierungsverbote im Konkreten?
  3. Gibt es Bilanzierungswahlrechte?

 Eine Übersicht über die Bilanzierungsschritte erhalten Sie in diesem Video:

Hinweis

Die Behandlung des Disagios ist geregelt in § 250 III HGB, nicht in § 255 III HGB, wie im Video genannt und auch auf dem Whiteboard zu sehen.

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