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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Besonderer Betriebsvermögensvergleich

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Besonderer Betriebsvermögensvergleich

Der besondere Betriebsvermögensvergleich, oft auch als erweiterter Betriebsvermögensvergleich bezeichnet, ist eine spezielle Form der steuerlichen Gewinnermittlung. Er kommt in bestimmten Fällen zur Anwendung und unterscheidet sich vom allgemeinen Betriebsvermögensvergleich durch zusätzliche Anpassungen und Korrekturen, die vorgenommen werden müssen. Dieser ist im § 5 des Einkommensteuergesetzes geregelt und gilt primär für bilanzierende Kaufleute und bestimmte andere Gewerbetreibende.

Hauptunterschiede und Charakteristika des besonderen Betriebsvermögensvergleichs

  1. Maßgeblichkeitsprinzip: Im Rahmen des besonderen Betriebsvermögensvergleichs wird das handelsrechtliche Ergebnis grundsätzlich als Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Gewinnermittlung herangezogen. Das bedeutet, dass die handelsrechtliche Jahresbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz ist, sofern steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  2. Steuerliche Modifikationen: Obwohl das handelsrechtliche Ergebnis als Grundlage dient, sind zahlreiche steuerrechtliche Modifikationen erforderlich, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Dies umfasst beispielsweise die Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen, die handelsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
  3. Umkehrung der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG): Seit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz müssen handelsrechtliche Wahlrechte nicht mehr in der Steuerbilanz übernommen werden, was zu Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz führen kann.
  4. Bilanzierungshilfen und steuerfreie Rücklagen: Spezielle handelsrechtliche Bilanzierungshilfen dürfen steuerrechtlich nicht angesetzt werden. Zudem müssen steuerfreie Rücklagen, die handelsrechtlich erlaubt sind, bei der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend behandelt werden.
  5. Zusätzliche bilanzielle Ansätze: In bestimmten Fällen, wie bei der Bewertung von Umlaufvermögen oder der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern, können sich weitere Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz ergeben.

Der besondere Betriebsvermögensvergleich ist komplex und setzt fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht voraus, um eine korrekte Gewinnermittlung zu gewährleisten. Er spielt eine entscheidende Rolle für Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen bilanzieren und deren Bilanzen auch steuerrechtlich relevant sind.

In den folgenden Abschnitten werden die Besonderheiten erläutert, die beachtet werden müssen.

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