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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Zurechnung von Wirtschaftsgütern

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Zurechnung von Wirtschaftsgütern

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Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern ist ein zentraler Aspekt bei der steuerlichen Gewinnermittlung und Bilanzierung. Sie entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Dabei spielt nicht nur das zivilrechtliche Eigentum eine Rolle, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum, das steuerlich entscheidend sein kann.

Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Ein Wirtschaftsgut gehört grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer. Steuerlich wird es ihm auch dann zugerechnet, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt. Allerdings können Wirtschaftsgüter, die einem Steuerpflichtigen wirtschaftlich, aber nicht zivilrechtlich gehören, ebenfalls Teil seines Betriebsvermögens sein. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der wirtschaftlichen Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Besonderheiten bei der Zurechnung

  • Gemeinschaftliches Eigentum: Wirtschaftsgüter, die Ehegatten gemeinsam gehören, werden nur anteilig dem Betriebsvermögen eines Ehepartners zugerechnet.
  • Treuhandverhältnisse: Wirtschaftsgüter im Treuhandverhältnis gehören regelmäßig zum Vermögen des Treugebers.
  • Miet-, Pacht-, Leasing oder Nießbrauchverhältnisse: Diese führen in der Regel nicht zu einer Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Mieter, Pächter oder Nießbraucher, da keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt.

 

Hinweis

In den nachfolgenden Kapiteln wird das Thema Leasing umfassend behandelt. Dabei wird erläutert, wie Leasingverträge steuerlich einzuordnen sind und welche Kriterien für die Zuordnung des Leasinggegenstands zum Leasinggeber oder Leasingnehmer maßgeblich sind.

Zusätzlich wird auf den Mietkauf eingegangen, bei dem sowohl zivilrechtliche als auch wirtschaftliche Aspekte für die Zurechnung entscheidend sind. Ziel ist es, die Unterschiede und Besonderheiten dieser Vertragsformen klar darzustellen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erläutern.

Wir betrachten nun die Zurechnung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern folglich noch einmal.

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