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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Schätzung

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Schätzung

Inhaltsverzeichnis

Im Steuerrecht wird prinzipiell zwischen der direkten Gewinnermittlung, bei der die steuerlichen Gewinne durch Buchführung und andere Aufzeichnungen nachvollziehbar sind, und der indirekten Gewinnermittlung durch Schätzung unterschieden. Die Notwendigkeit zur Schätzung ergibt sich aus § 162 der Abgabenordnung und tritt dann in Kraft, wenn die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen Mängel aufweisen oder gänzlich fehlen.

Ob die Ermittlung der Gewinneinkünfte direkt oder indirekt (Schätzung) erfolgt, ist abhängig davon, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden oder nicht:

  • ordnungsmäßige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
    $\ \Rightarrow $ Betriebsvermögensvergleich
    • partiell (§ 4 Abs. 1 EStG)
    • vollständig (§ 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG)
    $\ \Rightarrow $ Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
  • keine oder nur unvollständige bzw. unrichtige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
    $\ \Rightarrow $ Schätzung (§ 162 AO)
    • Vollschätzung
    • Teilschätzung.

Zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt kommt es immer dann, wenn Bücher und Aufzeichnungen überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden.

Vollschätzung

Im Falle einer Vollschätzung, die gemäß § 162 AO vorgenommen wird, handelt es sich um eine umfassende Bewertung der steuerlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines Selbstständigen. Dies tritt vor allem dann ein, wenn keine Buchführung existiert oder die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen so erhebliche Mängel aufweisen, dass sie als Ganzes nicht verwertbar sind.

Die Vollschätzung basiert auf den sogenannten amtlichen Richtsätzen, die von der Finanzverwaltung veröffentlicht werden. Diese Richtsätze berücksichtigen branchenspezifische Gegebenheiten sowie die Größe und den Standort des Unternehmens. Ziel ist es, einen wahrscheinlichen Gewinn zu ermitteln, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nahekommt.

Teilschätzung

Die Teilschätzung ist eine partielle Schätzmethode, die Anwendung findet, wenn zwar grundsätzlich eine Buchführung vorhanden ist, jedoch einzelne Teile der Buchführung oder der Aufzeichnungen unvollständig oder fehlerhaft sind.

In solchen Fällen wird nur der betroffene Teilbereich geschätzt. Die Finanzverwaltung nutzt dabei ähnliche Kriterien wie bei der Vollschätzung, passt diese jedoch spezifisch auf die betroffenen Segmente an. Das Ziel bleibt, eine möglichst realitätsnahe Abbildung des tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisses zu erreichen, basierend auf den korrekten und nachvollziehbaren Teilen der Buchführung.

Hinweis

In der steuerrechtlichen Praxis wird die Schätzung als Methode zur Gewinnermittlung herangezogen, wenn ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen fehlen oder Mängel aufweisen. Dieses Verfahren verlangt ein umfassendes Verständnis des Steuerrechts sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen Abläufen.

Für Klausuren ist es wichtig zu verstehen, dass eine Vollschätzung als Gewinnermittlungsmethode eher unüblich ist. Es kann jedoch vorkommen, dass eine Teilschätzung als Ausgangswert vorgegeben wird, die dann auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse korrigiert werden muss.

Es wird empfohlen, sich mit den Grundlagen der Schätzung und den spezifischen Anforderungen dieser Methode auseinanderzusetzen, um auf entsprechende Fragestellungen in Prüfungen adäquat reagieren zu können.