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Das Handelsgesetzbuch bildet die Grundlage für die Bilanzierung in Deutschland. § 243 HGB schreibt vor, dass der Jahresabschluss eines Unternehmens nach jedem Geschäftsjahr innerhalb einer bestimmten Zeit aufzustellen ist und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen muss, zu denen auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung gehören (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Diese sind essentiell für die Erstellung klarer, transparenter und kontinuierlich strukturierter Jahresabschlüsse.
Kernprinzipien der ordnungsgemäßen Bilanzierung
- Bilanzklarheit (§ 243 HGB): Die Bilanz muss klar und übersichtlich aufgestellt sein. Dies beinhaltet, dass Aktiva und Passiva nicht vermischt oder miteinander verrechnet werden dürfen (§ 246 Abs. 2 HGB).
- Bilanzwahrheit: Der Jahresabschluss muss vollständig und korrekt sein, was bedeutet, dass keine Posten weggelassen oder fälschlicherweise hinzugefügt werden dürfen.
- Bilanzkontinuität (§ 252 HGB): Es muss eine Stetigkeit in der Bilanzierung gewahrt bleiben, damit die Jahresabschlüsse eines Unternehmens leicht vergleichbar sind.
- Bilanzidentität: Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss der Schlussbilanz des vorherigen Jahres entsprechen.
Weitere wichtige Bilanzierungsprinzipien
- Stichtagsprinzip (§ 242 HGB): Jeder Jahresabschluss muss zum Ende eines Geschäftsjahres erstellt werden.
Grundsatz der Rechtzeitigkeit (§ 243 Abs. 3 HGB): Die Bilanz muss in einem angemessenen Zeitrahmen nach Geschäftsjahresende aufgestellt werden. - Richtigkeit und Vollständigkeit: Alle Vermögenswerte und Schulden müssen korrekt in der Bilanz ausgewiesen werden.
- "Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Satz 2 HGB)": Es wird von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen.
Spezielle Bewertungsgrundsätze
- Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Satz 4 HGB): Erträge dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind.
- Imparitätsprinzip: Das Imparitätsprinzip ist im Handelsgesetzbuch festgehalten und ein grundlegender Bestandteil der doppelten Buchführung. Es besagt, dass Gewinne und Verluste zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Bilanz aufgenommen werden müssen: Verluste dürfen früher bilanziert werden als Gewinne.
- Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
- Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Satz 3 HGB): Jeder Bilanzposten muss einzeln bewertet werden.
Zielsetzung und Bedeutung der Bilanzierungsgrundsätze
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung zielen darauf ab, den Jahresabschluss nachvollziehbar und aussagekräftig zu gestalten und somit ein klares Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu vermitteln. Sie tragen dazu bei, Bilanzmanipulationen vorzubeugen und die Transparenz in der finanziellen Berichterstattung zu erhöhen.
Maßgeblichkeitsprinzip aus dem Steuerrecht
Das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) besagt, dass die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung gelten. Dieses Prinzip stellt eine enge Verbindung zwischen Handels- und Steuerrecht her und sorgt dafür, dass die steuerliche Gewinnermittlung auf einer konsistenten und rechtlich fundierten Basis erfolgt.
Ausnahmen vom Maßgeblichkeitsgrundsatz
- Alternative (Abweichungen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften)
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit stößt an seine Grenzen, sobald spezifische steuerliche Bilanzierungsgebote oder -verbote greifen, wie in § 5 Abs. 2 bis 7 EStG festgelegt. In solchen Situationen spricht man von einer "Durchbrechung der Maßgeblichkeit". - Alternative (Spezifische steuerliche Wahlrechte)
Die Existenz eigenständiger steuerlicher Wahlrechte für Bilanzierung und Bewertung, wie etwa die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, führt ebenfalls zu einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und in den Sätzen 2 und 3 des EStG beschrieben. Diese Wahlrechte können unabhängig von den Regelungen der Handelsbilanz wahrgenommen werden.
Handelsrecht | Steuerrecht | Steuerbilanz |
Aktivierungsgebot | Aktivierungsgebot | Aktivierungsgebot |
Aktivierungsverbot | Aktivierungsverbot | Aktivierungsverbot |
Passivierungsgebot | Passivierungsgebot | Passivierungsgebot |
Passivierungsverbot | Passivierungsverbot | Passivierungsverbot |
Aktivierungsgebot | Regelung fehlt | Aktivierungsgebot |
Aktivierungsverbot | Regelung fehlt | Aktivierungsverbot |
Passivierungsgebot | Regelung fehlt | Passivierungsgebot |
Passivierungsverbot | Regelung fehlt | Passivierungsverbot |
Hinweis
Im folgenden Kapitel widmen wir uns den Aktivierungsgeboten und -verboten sowie den Passivierungsgeboten und -verboten. Darüber hinaus wird die Ausübung von Wahlrechten thematisiert. Es ist entscheidend, dass Sie in Bezug auf die Bilanzierung keine Lücken in Ihrem Wissen aufweisen.