Mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurde der Ausweis von Sonderposten mit Rücklageanteil oder steuerfreien Rücklagen, wie beispielsweise die Rücklage gemäß § 6b EStG oder die Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE, R 6.6 EStR), in der Handelsbilanz abgeschafft. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, wodurch steuerliche Regelungen nicht mehr zwingend in der Handelsbilanz übernommen werden müssen.
Für vor dem BilMoG gebildete Sonderposten wurde in Art. 67 Abs. 3 EGHGB eine Übergangsregelung geschaffen. Diese Posten durften weiterhin beibehalten werden und werden sukzessive entsprechend den bisherigen Regelungen aufgelöst, z. B. durch Übertragung der RfE auf ein neues Wirtschaftsgut. Alternativ konnte auch eine sofortige erfolgsneutrale Auflösung zugunsten der Gewinnrücklagen erfolgen (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 EGHGB).
Diese Änderungen verdeutlichen den Übergang zu einem stärker vom Steuerrecht losgelösten Handelsbilanzrecht, der im folgenden Abschnitt im Zusammenhang mit Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten weiter vertieft wird.