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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Einleitung

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Einleitung

Die Buchführungspflicht ist ein fundamentaler Aspekt des Handels- und Steuerrechts, der die Art und Weise definiert, wie Unternehmen ihre finanziellen Transaktionen dokumentieren und berichten. Im Mittelpunkt dieser Verpflichtung steht das Ziel, eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens zu gewährleisten.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Im Handelsrecht stellt sich die Frage, wer zur Bilanzierung verpflichtet ist. Grundsätzlich sind Kaufleute gemäß §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Buchführung und damit zur Aufstellung einer Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB verpflichtet. Diese Bilanz soll die Vermögenslage des Kaufmanns widerspiegeln, während zum Abschluss jedes Geschäftsjahres zusätzlich eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 2 HGB erstellt werden muss, die Auskunft über die Ertragslage des Unternehmens gibt. Zusammen bilden die Bilanz und die GuV den Jahresabschluss, wie in § 242 Abs. 3 HGB festgelegt.

Für Kapitalgesellschaften ist es notwendig, der Bilanz und der GuV in der Regel einen Anhang hinzuzufügen und gegebenenfalls einen Lagebericht zu erstellen. Da diese Verpflichtungen gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfüllen sind, bezeichnet man den entsprechenden Jahresabschluss als handelsrechtlichen Jahresabschluss, welcher die Handelsbilanz einschließt.

Eine wichtige Ausnahme bildet die Regelung für Einzelkaufleute, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit der Einführung des § 241a und der Änderung in § 242 Abs. 4 HGB spezifiziert wurde. Diese Regelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben, wie in Artikel 66 I des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch festgelegt. Darüber hinaus wurden die Grenzwerte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, durch das Bürokratieentlastungsgesetz angehoben, wie in Artikel 76 EGHGB angegeben.


Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von nicht mehr als 600.000 € (für Geschäftsjahre bis 2015: 500.000 €) und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 60.000 € (bis 2015: 50.000 €) aufweisen, sind von der Pflicht zur Anwendung der §§ 238 bis 241 HGB befreit.

Diese Regelung findet bereits Anwendung bei Neugründungen, sofern die genannten Grenzwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden. Entsprechend § 242 Abs. 4 HGB ist in diesen Fällen die Aufstellung einer Handelsbilanz nicht erforderlich.


Expertentipp

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In den §§ 241a und 242 Absatz 4 des HGB sind Regelungen verankert, die bestimmten Kaufleuten die Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gewähren. Durch diese Vorschriften wurde die Kategorie des nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtigen Kaufmanns eingeführt.

Bei den Prüfungen zum Steuerberater und zum Steuerfachwirt wird die Fähigkeit zur Erstellung und Überprüfung  einer Bilanz gefordert, die sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die speziellen Regelungen der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB unmittelbar in der Bilanzprüfung zur Anwendung kommen.

Es ist jedoch möglich, dass die Situation eines nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtigen Kaufmanns in einer Prüfung zur Einkommensteuer behandelt wird. In einem solchen Fall erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch die Einnahmen-Überschussrechnung, unter Beachtung des Zu- und Abflussprinzips nach § 11 EStG. Diese spezifischen Kenntnisse werden Ihnen detailliert im Kapitel zur Einnahmen-Überschussrechnung innerhalb des Kursbereichs zur Einkommensteuer vermittelt.

Expertentipp

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Bitte beachten Sie, dass nachfolgend mehrfach auf die handelsrechtlichen Regelungen verwiesen wird. Insbesondere gelten die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach den §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuches grundsätzlich für alle Kaufleute. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Einzelkaufleute, die gemäß §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB von diesen Pflichten befreit sind. Eine ausführliche Behandlung der handelsrechtlichen Pflichten und Definitionen, wie zum Beispiel die Definition von Kaufleuten, finden Sie in einem speziell dafür vorgesehenen Abschnitt. Im Skript zum HGB werden Sie detailliert mit den einzelnen Bestimmungen vertraut gemacht.

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Nach der Einführung in die handelsrechtliche Buchführungspflicht richtet sich der Fokus nun auf das steuerrechtliche Gegenstück. Die Klärung der Frage, wer im Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet ist, ergibt sich aus zwei wesentlichen Regelungen in der Abgabenordnung:

Abgeleitete Buchführungspflicht (§ 140 AO)

Bei Kaufleuten, die nach anderen Gesetzen, wie dem Handelsgesetzbuch, zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, besteht auch im steuerlichen Kontext die Verpflichtung, diese Anforderungen zu erfüllen. Diese Vorgehensweise wird als "abgeleitete Buchführungspflicht" bezeichnet. In diesem Rahmen ist es möglich, entweder durch Zusätze oder Anmerkungen an die Handelsbilanz eine Überleitungsrechnung vorzunehmen, um diese an steuerliche Vorschriften anzupassen, oder eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen, die den steuerlichen Vorschriften direkt entspricht.

  1. Überleitungsrechnung
    Eine separate Steuerbilanz ist nicht zwangsläufig erforderlich, sondern es kann eine Anpassung der Handelsbilanz an steuerliche Vorgaben erfolgen, wie § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV festlegt.
  2. Eigenständige Steuerbilanz
    Als Alternative ist die Erstellung einer Steuerbilanz möglich, die vollständig den steuerlichen Anforderungen nach § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV entspricht.

Merke

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Es ist wichtig, dass Kaufleute, die gemäß den §§ 241a und 242 Abs. 2 HGB von der Buchführungspflicht befreit sind, auch nicht über § 140 AO zur steuerlichen Buchführung verpflichtet werden dürfen. 

Originäre Buchführungspflicht (§ 141 AO)

§ 141 AO legt fest, dass Gewerbetreibende, die nicht als Kaufleute im Sinne des HGB gelten und Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzen (Umsatz mehr als 600.000 Euro oder Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 Euro pro Jahr) überschreiten, zur Buchführung verpflichtet sind, wenn das Finanzamt sie auf diese Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung zur Buchführung gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe durch das Finanzamt folgt. Diese Regelung wird als "originäre Buchführungspflicht" für steuerliche Zwecke bezeichnet.

Expertentipp

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In der Bilanzklausur konzentriert sich die Prüfung auf die Bewertung eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuches.

Es ist wichtig zu beachten, dass in solchen Fällen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach HGB Anwendung findet – das bedeutet, die Ausnahme gemäß § 241a HGB kommt nicht zum Tragen. Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Bilanzierung nicht nur im handelsrechtlichen, sondern auch im steuerrechtlichen Kontext gemäß § 140 AO besteht.

Behalten Sie diese Verknüpfung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Bilanzierungspflicht im Hinterkopf, um die Anforderungen der Bilanzklausur erfolgreich zu meistern.