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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen

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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen

Für die steuerliche Gewinnermittlung unterscheidet man zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen.

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe erfolgt die bilanzielle Anpassung der Handelsbilanz an die Regeln der Steuerbilanz. Innerhalb der Steuerbilanz können nur bilanzierte Wirtschaftsgüter korrigiert werden. In der zweiten Stufe der Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgen außerbilanzielle Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung durch Hinzurechnungen oder Kürzungen.

In der steuerlichen Gewinnermittlung sind bilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen zentrale Bestandteile des Prozesses, um vom handelsrechtlichen zum steuerrechtlichen Gewinn zu gelangen. Hier ist eine detaillierte Erläuterung dieser beiden Arten von Korrekturen:

Bilanzielle Korrekturen

Bilanzielle Korrekturen sind Anpassungen, die direkt in der Steuerbilanz vorgenommen werden, um die Handelsbilanz an steuerrechtliche Vorschriften anzupassen. Diese Korrekturen betreffen die Bewertung und den Ansatz von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten in der Bilanz. Sie werden direkt in der doppelten Buchführung erfasst. Beispiele für bilanzielle Korrekturen sind:

  • Abschreibungen: Anpassung der Abschreibungen auf Anlagegüter nach steuerrechtlich zulässigen Sätzen, die von den handelsrechtlichen Sätzen abweichen können.
  • Rückstellungen: Anpassung von Rückstellungen, um steuerrechtliche Vorgaben zu erfüllen, die strenger sein können als die handelsrechtlichen.
  • Aktivierung und Passivierung: Änderungen in der Bewertung von Aktiva und Passiva, wenn steuerrechtliche Regelungen von den handelsrechtlichen abweichen.

Außerbilanzielle Korrekturen

Außerbilanzielle Korrekturen erfolgen nach der Erstellung der Steuerbilanz und werden nicht in der doppelten Buchführung erfasst. Diese Korrekturen dienen dazu, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln, indem bestimmte Posten hinzugerechnet oder gekürzt werden, die nicht direkt die Bilanzpositionen betreffen. Beispiele hierfür sind:

  • Hinzurechnungen: Zum Beispiel nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 oder Abs. 6 EStG.
  • Kürzungen: Beispielsweise die Kürzung um steuerfreie Einnahmen, die in der Handelsbilanz erfasst, aber für steuerliche Zwecke nicht relevant sind.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Unternehmen verbucht Bewirtungsaufwendungen und Geschenke wie folgt:

  • Bewirtungsaufwand, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Die Aufwendungen werden in der Buchhaltung als Betriebsausgabe verbucht. Für steuerliche Zwecke sind jedoch nur 70% dieser Ausgaben abzugsfähig. Die restlichen 30% werden außerbilanziell hinzugerechnet, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.
  • Aufwendungen für Geschenke, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG: Wenn Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 Euro (ab dem 01.01.2024 50 Euro) pro Person und Jahr hinausgehen, sind diese nicht abzugsfähig und müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden.

Diese Korrekturen sorgen dafür, dass der steuerlich zu versteuernde Gewinn den Vorschriften des Steuerrechts entspricht, selbst wenn dies von der handelsrechtlichen Darstellung abweicht.

Zur Wiederholung hier noch einmal die Verbuchung von reinen Betriebsausgaben, welche sofort als Aufwand erfasst werden:

Bewirtungsaufwand/Aufwendungen für Geschenke/etc. an Bank/Verbindlichkeiten.