Kursangebot | Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung | Buchführungspflicht

Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil sowohl des Handels- als auch des Steuerrechts. In diesem Abschnitt erhalten Sie eine detaillierte Übersicht über die Buchführungspflicht, die sich aus diesen beiden Rechtsgebieten ableitet.

Buchführungspflicht nach Handelsgesetzbuch

Das HGB ist das primäre Rechtsgebiet, das die Buchführungspflicht für Unternehmen in Deutschland regelt. Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass alle Geschäftsvorfälle systematisch und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Die Buchführungspflicht nach HGB richtet sich dabei in erster Linie an Vollkaufleute und Handelsgesellschaften, kann aber auch für Kleinunternehmer relevant sein, insbesondere wenn sie freiwillig im Handelsregister eingetragen sind.

Somit ist die Unterscheidung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten von zentraler Bedeutung, da sie die Buchführungspflichten beeinflusst. Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Dies wirft die Frage nach der Kaufmannseigenschaft auf.

Definition des Kaufmanns nach HGB

Laut § 1 HGB ist jemand Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Unternehmen einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Man spricht hier vom Istkaufmann. Das HGB definiert den Begriff des Gewerbes jedoch nicht eindeutig. Kennzeichen eines handelsrechtlichen Gewerbes sind:

  • Selbständigkeit
  • Entgeltlichkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
  • Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit
  • Öffentliche Wahrnehmbarkeit
  • Wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb freier Berufe
  • Handelsgewerbe schließt Kleingewerbe, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe aus.

Kaufmannseigenschaft nach HGB

Sollte die Kaufmannseigenschaft nicht nach § 1 HGB gegeben sein, kann sie durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB erworben werden, was als Kannkaufmann bezeichnet wird. Dies gilt auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 HGB.

Formkaufmann nach HGB

Nach § 6 HGB sind alle Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit Kaufleute kraft Rechtsform (Formkaufmann). Dazu gehören:

  • Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Aktiengesetzes
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nach § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 13 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes
  • Eingetragene Genossenschaften gemäß § 17 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) nach deutschem Recht, § 1 EWIV-Ausführungsgesetz

Befreiung von der Buchführungspflicht

§ 241a HGB bestimmt, dass Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit sind, wenn sie an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre jeweils nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielen. Diese Regelung gilt auch für neu gegründete Unternehmen, wobei die Rechtsfolgen bereits dann eintreten, wenn die genannten Grenzwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Zusätzlich befreit § 242 Abs. 4 HGB die betroffenen Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Inventur und Bilanzierung.

Steuerliche Buchführungspflicht

Neben dem HGB spielen auch die steuerlichen Vorschriften eine zentrale Rolle bei der Buchführungspflicht. Die steuerlichen Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, wie dem Einkommensteuergesetz, dem Umsatzsteuergesetz und der Abgabenordnung. Diese Gesetze ergänzen das HGB und legen fest, dass bestimmte Unternehmen, abhängig von ihrem Umsatz, Gewinn oder Betriebsvermögen, zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Die steuerliche Buchführungspflicht dient insbesondere der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und stellt sicher, dass die Unternehmen ihren steuerlichen Verpflichtungen korrekt nachkommen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

In diesem Kurs liegt der Fokus ausschließlich auf den steuerlichen Aspekten der Buchführungspflicht. Die handelsrechtlichen Regelungen werden separat in einem eigenen Kurs behandelt.

 

Die steuerliche Buchführungspflicht basiert primär auf den Vorschriften der §§ 140 und 141 der Abgabenordnung. Diese Regelungen definieren, unter welchen Bedingungen Unternehmen buchführungspflichtig sind.

§ 140 AO und die derivative Buchführungspflicht

Gemäß § 140 AO müssen diejenigen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Führung von Büchern verpflichtet sind, diese Pflichten auch für steuerliche Zwecke erfüllen. Dies bedeutet, dass die Buchführungspflicht im Steuerrecht von außersteuerlichen Vorschriften abgeleitet wird, wodurch man von einer derivativen Buchführungspflicht spricht. Insbesondere betrifft dies Kaufleute, die nach § 238 HGB buchführungspflichtig sind. Gemäß § 1 HGB gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt, wobei Kleingewerbetreibende ausgenommen sind, da sie keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.

Derivative Buchführungspflicht und internationale Rechtsnormen

Diese abgeleitete Buchführungspflicht kann sich auch auf ausländische Rechtsnormen beziehen. Beispielsweise ist eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach § 140 AO in Verbindung mit ihrer Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Von der derivativen Buchführungspflicht sind insbesondere die Kaufleute betroffen, die nach § 238 HGB zur Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind. Im Kurs der Abgabenordnung unter dem Punkt abgeleitete Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wird die derivative Buchführung besprochen.

Originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO

Die Vorschrift des § 141 AO kommt zur Anwendung, wenn keine Buchführungspflicht nach § 140 AO besteht. Sie betrifft gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, aber nicht Freiberufler. Die Buchführungspflicht ergibt sich, wenn bestimmte Grenzen bei Umsatz, land- und forstwirtschaftlichem Wirtschaftswert oder Gewinn überschritten werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Ergibt sich eine Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht aus § 140 AO, kann u.U. eine originäre Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden.

Ebenfalls im Kurs der Abgabenordnung wird die originäre Buchführungspflicht besprochen. Den hierzu gehörenden Abschnitt finden Sie hier.

Die Vorschrift des § 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, nicht jedoch Freiberufler.

Zusammenfassung

Buchführungspflicht

 

Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Die originäre Buchführungspflicht im Bilanzsteuerrecht beginnt und endet unter spezifischen Voraussetzungen, die im § 141 Abs. 2 AO festgelegt sind.

Beginn der originären Buchführungspflicht

Gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 AO tritt die Buchführungspflicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzbehörde folgt. Diese Mitteilung informiert den Unternehmer über den Beginn der Buchführungspflicht. Für die Wirksamkeit dieser Verpflichtung ist also sowohl das Erfüllen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale als auch die offizielle Bekanntgabe durch das Finanzamt notwendig. Die Mitteilung sollte mindestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Sie kann entweder im Rahmen eines Steuer- oder Feststellungsbescheides oder durch einen eigenständigen Verwaltungsakt bekannt gegeben werden.

Ende der originären Buchführungspflicht

Die Verpflichtung zur Buchführung endet gemäß § 141 Abs. 2 S. 2 AO mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr folgt, in welchem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Im Gegensatz zum Beginn der Buchführungspflicht ist hier keine gesonderte Mitteilung des Finanzamts an den Unternehmer erforderlich. Eine solche Feststellung kann beispielsweise bei der Bearbeitung der Steuererklärung erfolgen, wenn festgestellt wird, dass die in § 141 AO festgelegten Grenzwerte unterschritten werden.