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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen § 7g EStG

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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen § 7g EStG

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Mit § 7g EStG fördert der Gesetzgeber kleine und mittlere Betriebe, indem er ihnen ermöglicht, Abschreibungsvolumen zeitlich vorzuverlagern (Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB) und zusätzlich Sonderabschreibungen geltend zu machen. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde die gesetzliche Grundlage für den IAB und die Sonderabschreibungen angepasst. Die folgenden Änderungen gelten für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) – § 7g Abs. 1–4 EStG

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor ihrer tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abzuziehen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Abnutzbar und beweglich
  • Müssen mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungs- oder Herstellungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres
    • vermietet oder
    • in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
  • Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.

Höchstgrenze des IAB

  • Bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK pro begünstigtem Wirtschaftsgut.
  • Das Gesamtvolumen aller IAB, die innerhalb eines Wj. und der vorangegangenen drei Wj. nicht wieder hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden, ist je Betrieb auf 200.000 € begrenzt (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG).

Gewinngrenze

  • Der Gewinn (ermittelt nach § 4 oder § 5 EStG) des Wirtschaftsjahres, in dem der IAB in Anspruch genommen wird, darf 200.000 € nicht überschreiten (ohne Berücksichtigung des IAB und etwaiger Hinzurechnungen).
  • Rechtsgrundlage: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Auflösung und Hinzurechnung

Erfolgt die tatsächliche Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums, wird der IAB im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr hinzugerechnet und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können um diesen Betrag gewinnmindernd herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 EStG).

Unterbleibt die Investition bis zum Ende der 3-Jahres-Frist, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Gleiches gilt, wenn die vorgesehene Vermietung oder betriebliche Nutzung nicht erfolgt (§ 7g Abs. 4 EStG).

Das folgende Lernvideo fasst noch einmal den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG zusammen: