Inhaltsverzeichnis
Viele Studierende stehen vor der Herausforderung, den Einstieg in die Bearbeitung von Klausuren, insbesondere im Bereich Bilanzsteuerrecht, zu finden. Ein effektiver Ansatz kann sein, die Klausuraufgabe zunächst sorgfältig zu beurteilen und mit einer strukturierten Einleitung zu beginnen. Diese Vorgehensweise hilft nicht nur dabei, die Aufgabenstellung besser zu verstehen, sondern auch die eigene Argumentation klar und zielgerichtet aufzubauen.
Tipp für eine effektive Einleitung in Bilanzsteuerrechtklausuren:
Beim Verfassen einer Einleitung für Klausuren im Bereich Bilanzsteuerrecht oder ähnlichen Fächern ist es hilfreich, bestimmte Kernpunkte zu berücksichtigen. Diese dienen dazu, die Aufgabenstellung präzise einzurahmen und einen strukturierten Überblick zu geben. Hier finden Sie eine Sammlung von Stichpunkten, die in der Einleitung Ihrer Klausur erwähnt werden sollten. Es ist empfehlenswert, sich passende Formulierungen aus diesen Stichpunkten zu erarbeiten und diese gegebenenfalls auswendig zu lernen. Dies wird Ihnen helfen, in der Prüfungssituation Zeit zu sparen, da Einleitungen oft einem wiederkehrenden Muster folgen.
Allgemeine Einleitung: Buchführungspflicht
- Grundsätzlich ist jeder Kaufmann (§§ 1, 2 und 6 HGB) dazu verpflichtet eine handelsrechtliche Buchführung aufzustellen,
- § 238 HGB Ausnahme für Einzelkaufleute gem. § 241a HGB (Umsatz nicht mehr als 600.000 € und Gewinn nicht mehr als 60.000 € an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen gem. § 241a S. 1 HGB bzw. bei Neugründungen am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung gem. § 241a S. 2 HGB);
- für die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz § 242 (4) HGB (Folge: Kaufmann muss keine Buchführung haben und ermittelt seinen Gewinn folglich auch nicht mehr nach § 4 (1) EStG, sondern nach § 4 (3) EStG; in der Bilanzklausur sehr unwahrscheinlich, könnte aber in Einkommensteuer drankommen)
- Wer nach Handelsrecht buchführungspflichtig ist, ist dies gem. § 140 AO auch für das Steuerrecht (Folge: Aufstellung einer Überleitungsrechnung gem. § 60 (2) S. 1 EStDV oder einer eigenen Steuerbilanz gem. § 60 (2) S. 2 EStDV)
- Falls keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht besteht, kann eine steuerrechtliche Buchführungspflicht gem. § 141 AO bestehen, wenn der Umsatz > 600.000 € oder der Gewinn > 60.000 € ist und das Finanzamt auf die
Buchführungspflicht hingewiesen hat.
Indem Sie diese Punkte in Ihrer Einleitung berücksichtigen und vorab ausformulierte Sätze lernen, können Sie sicherstellen, dass Sie in Ihrer Klausur einen klaren und strukturierten Start haben, der Ihnen hilft, effizient und zielgerichtet zu arbeiten.
Hinweis
Für Teilnehmer, die sich auf die Rechtslage des Jahres 2023 vorbereiten, gelten die oben dargestellten Grenzwerte für Umsatz und Gewinn, die über die Anwendbarkeit von § 241a HGB entscheiden. Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn ihr Umsatz nicht mehr als 600.000 € und ihr Gewinn nicht mehr als 60.000 € an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen beträgt.
Für diejenigen, die die Rechtslage ab 2024 in ihren Klausuren berücksichtigen müssen, sind die Grenzwerte angehoben worden. Ab 2024 sind die relevanten Grenzen auf einen Umsatz von bis zu 800.000 € und einen Gewinn von bis zu 80.000 € festgelegt.