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Maßgeblichkeitsprinzip und besonderer Betriebsvermögensvergleich
Merke
Maßgeblichkeitsprinzip: Im Rahmen des besonderen Betriebsvermögensvergleichs wird das handelsrechtliche Ergebnis grundsätzlich als Ausgangspunkt für die steuerrechtliche Gewinnermittlung herangezogen. Dies impliziert, dass die handelsrechtliche Jahresbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz ist, es sei denn, steuerrechtliche Vorschriften stehen dem entgegen.
Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 EStG haben, müssen den Gewinn durch Vergleich ihrer Betriebsvermögen am Ende zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre anstellen.
Expertentipp
Man spricht also von der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Dies liest sich wie folgt: wenn das Einkommensteuergesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, so sind die handelsrechtlichen Vorschriften für die Steuerbilanz zu übernehmen. Nur wenn steuerrechtliche Vorschriften explizit etwas anders vorsehen, weicht die Steuerbilanz zwangsläufig von der Handelsbilanz ab. Dies wird auch in den folgenden Abbildungen veranschaulicht:
Materielle und formelle Maßgeblichkeit
Man unterscheidet die
- materielle Maßgeblichkeit und die
- formelle Maßgeblichkeit.
Unter der materiellen Maßgeblichkeit versteht man die Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Die formelle Maßgeblichkeit meinte ursprünglich die umgekehrte Maßgeblichkeit, d.h., wenn steuerrechtlich zulässige Wahlrechte nur ausgeübt werden dürfen, soweit in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wurde. Mit Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. können steuerliche Wahlrechte unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt werden.
Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs ist es noch wichtig, die
- nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die
- steuerfreien Betriebseinnahmen
zu erwähnen.
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