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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Maßgeblichkeit / Betriebsvermögensvergleich

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Maßgeblichkeit / Betriebsvermögensvergleich

Maßgeblichkeit

Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 EStG haben, müssen den Gewinn durch Vergleich ihrer Betriebsvermögen am Ende zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre anstellen.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDer Unterschied zwischen dem allgemeinen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und dem besonderen Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 EStG) liegt also darin, dass beim allgemeinen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung angewendet werden dürfen, aber nicht müssen. Der Steuerpflichtige ist also beim allgemeinen Betriebsvermögensvergleich lediglich an die steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften gebunden, nicht aber an die handelsrechtlichen. Beim besonderen Betriebsvermögensvergleich (Kaufleute) hingegen sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zwingend anzuwenden.

Man spricht also von der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Dies liest sich wie folgt: wenn das Einkommensteuergesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, so sind die handelsrechtlichen Vorschriften für die Steuerbilanz zu übernehmen. Nur wenn steuerrechtliche Vorschriften explizit etwas anders vorsehen, weicht die Steuerbilanz zwangsläufig von der Handelsbilanz ab. Dies wird auch in den folgenden Abbildungen veranschaulicht:

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Materielle und formelle Maßgeblichkeit

Man unterscheidet die

  • materielle Maßgeblichkeit und die
  • formelle Maßgeblichkeit.

Unter der materiellen Maßgeblichkeit versteht man die Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Die formelle Maßgeblichkeit meinte ursprünglich die umgekehrte Maßgeblichkeit, d.h., wenn steuerrechtlich zulässige Wahlrechte nur ausgeübt werden dürfen, soweit in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wurde. Mit Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. können steuerliche Wahlrechte unabhängig vom handelsbilanziellen Ansatz ausgeübt werden.

Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs ist es noch wichtig, die

  • nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und die
  • steuerfreien Betriebseinnahmen

zu erwähnen.