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Rückstellungen aus Miet- & Pachtverhältnissen

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Rückstellungen aus Miet- & Pachtverhältnissen

Beseitigungsverpflichtungen

Besteht eine Beseitigungsverpflichtung von Seiten des Pächters oder Mieters für auf einem gepachteten Grundstück errichtete Gebäude beziehungsweise Vorrichtungen, so muss hierfür eine Rückstellung gebildet werden.

Die Aufwendungen zur Beseitigung beziehungsweise des Abbruchs können nicht bereits im Wirtschaftsjahr des Vertragsabschlusses als Aufwand erfasst werden, vielmehr sind sie gleichmäßig über die Laufzeit des Vertrages anzusammeln und der Rückstellung zuzuführen.

Dies gilt sowohl für die Handelsbilanz nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag inklusive eventueller Rückstellungen bis zur Erfüllung als auch für die Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d) Satz 1 EStG. Preissteigerungen dürfen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f) nicht berücksichtigt werden. Zudem ist nach Buchstabe f) des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu verfahren und die Rückstellung ist mit einem festem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen gemäß Buchstabe e) von § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

Rekultivierungsverpflichtungen

Besteht eine Rekultivierungsverpflichtung, welche häufig auf einer Nebenabrede in einem Pachtvertrag beruht, muss auch hier eine Rückstellung gebildet werden. Die Zuführungen zur Rückstellung bemessen sich – wie die Absetzung für Substanzverringerung – nach dem Umfang der Fruchtziehung beziehungsweise Ausbeute.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) Satz 1 EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinn der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Diese Regelung führt aber nun gerade bei Rekultivierungsverpflichtungen nicht zur gleichmäßigen Verteilung, sondern zur Ansammlung nach dem Fortschreiten des tatsächlichen Abbaus. Die Rekultivierungsverpflichtung nimmt nicht nur wirtschaftlich, sondern tatsächlich zu; siehe hierzu auch R 6.11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStR.

Zudem reduzieren die künftigen mit dem Auffüllungsvorgang erzielbare Kippgebühren die steuerliche Rekultivierungsrückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c) EStG. Nach R 6.11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStR scheidet aber die reine Möglichkeit von Einnahmen in Form von Kippgebühren für ein Reduzieren der Rekultivierungsrückstellung aus. Es müssen für die Reduzierung der Rekultivierungsrückstellung mehr Gründe dafür als dagegen für den Eintritt des Vorteils sprechen nach R 6.11 Abs. 1 Satz 1 EStR.

Substanzerhaltungsverpflichtung

Bei der Vermietung oder Verpachtung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer vereinbarten Substanzerhaltungspflicht des Mieters oder Pächters steht dem Vermieter beziehungsweise Verpächter als bürgerlich-rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer die AfA sowohl an dem im Zeitpunkt des Miet- beziehungsweise Pachtbeginns vorhandenen als auch dem eventuell ersatzbeschafften Anlagegut zu (siehe hierzu Beck’sche Steuererlasse 1 § 4/17).

Der Vermieter oder Verpächter hat gegen den Mieter beziehungsweise Pächter einen Anspruch, den er laufend mit dem Teilwert auch unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag als Substanzerhaltungsanspruch aktivieren muss.

Der Pächter hat entsprechend die Substanzerhaltungsverpflichtung zu passivieren. Derartige Fälle treten regelmäßig bei Betriebsaufspaltungen auf.

Überblick über die Rückstellungen aus Miet- und Pachtverhältnissen

Im folgenden Video gewähren wir einen Überblick über die Rückstellungen aus Miet- und Pachtverhältnissen.