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Zinsschrankenregelung
Durch § 4h EStG wird der Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt.
Expertentipp
Die Anwendung der Zinsschranke vollzieht sich nach folgender Methode:
Methode
Schema zur Berechnung der Zinsschranke
- Liegen Ausnahmetatbestände vor?
- Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €?
- Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor?
- Ist die betriebliche Eigenkapitalquote gleich der Konzerneigenkapitalquote?
- Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist.
- Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge.
- Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen.
- Berechne das steuerliche EBITDA wie unten beschrieben.
- Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor.
Steuerliches Ergebnis (vor Anwendung der Zinsschranke) |
+ Zinsaufwendungen |
- Zinserträge |
+ Abschreibungen für |
1) GWG über 250 € |
2) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 250 € und 1.000 € |
3) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG |
= steuerliches EBITDA |
Beispiele
Zur Verdeutlichung der Zinsschranke schauen wir uns ein Beispiel mit Berechnung an.
Zunächst klären wir den Ausnahmetatbestand der Freigrenze (!) von 3.000.000 € durch das folgende Beispiel:
Beispiel
Posten | Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
Zinserträge | 2.500.000 | 2.500.000 | 1.800.000 |
Zinsaufwendungen | 2.900.000 | 1.200.000 | 4.950.000 |
Berechnung des Zinssaldos
Zunächst errechnet man den Zinssaldo.
Posten | Fall 1 | Fall 2 | Fall 3 |
Zinserträge | 2.500.000 | 2.500.000 | 1.800.000 |
Zinsaufwendungen | 2.900.000 | 1.200.000 | 4.950.000 |
Zinssaldo | -400.000 | 1.300.000 | -3.150.000 |
Im 1. Fall liegt der Zinssaldo bei „lediglich“ 400.000 € und unterschreitet damit die maßgebliche Freigrenze von 3.000.000 €. Die Zinsschranke ist daher nicht anzuwenden, die Zinsaufwendungen von 2.900.000 € können komplett im Wirtschaftsjahr 2016 in Abzug gebracht werden. Im Fall 2 unterschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und können somit ebenfalls unbeschränkt abgezogen werden. Lediglich im Fall 3 ist die Zinsschranke anzuwenden, denn zum einen überschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge und zum anderen tun sie das in einem Ausmaß, das die Freigrenze von 3.000.000 € überschreitet, denn der negative Zinssaldo liegt bei 3.150.000 €.
Beispiel
a) 800.000 € und
b) 3.250.000 €
c) 4.000.000 €.
Im Falle a) liegt der negative Zinssaldo unterhalb der gesetzlichen Freigrenze von 3.000.000 €, die Zinsschrankenregelung ist deswegen nicht anzusetzen. Das steuerliche Ergebnis vor Anwendung von § 4h EStG braucht damit nicht korrigiert zu werden, der steuerliche Gewinn beläuft sich also auch nach Anwendung von § 4h EStG auf 2.000.000 €.
Im Fall b) ist der Fall komplizierter. Der Zinssaldo liegt mit 3.250.000 € oberhalb der Freigrenze, damit ist die Zinsschrankenregelung anzuwenden. Das steuerliche EBITDA wird ermittelt als
Steuerliches EBITDA = steuerliches Ergebnis - negativer Zinssaldo + Abschreibung
= 2.000.000 -(- 3.250.000) + 1.000.000
= 2.000.000 + 3.250.000 + 1.000.000
= 6.250.000 €.
Damit ist lediglich ein Betrag von 0,3·steuerlichem EBITDA = $\ 0,3 \cdot 6.250.000 = 1.875.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) zu berücksichtigen, entsprechend ist hier ein Betrag von
Vortrag = negativer Zinssaldo – berücksichtigungsfähiger Betrag
= 3.250.000 – 1.875.000
= 1.375.000 €
in der Zukunft erst zu berücksichtigen.
Im Fall c) ist lediglich ein Betrag von $\ 0,3 \cdot $ steuerlichem EBITDA $\ = 0,3 \cdot (2.000.000 + 4.000.000 + 1.000.000) = 0,3 \cdot 7.000.000 = 2.100.000\ € $ als Zinsaufwand im Jahre 2016 beschränkt (!) abzugsfähig. Entsprechend ist $\ 4.000.000 – 2.100.000 = 1.900.000\ € $ vorzutragen in die nächsten Jahre. Also sind 2.100.000 € unbeschränkt abzugsfähig im Jahre 2016, die restlichen 1.900.000 € sind abzugsfähig ab dem Jahre 2017.
Expertentipp
Wir hatten oben bereits den ersten Ausnahmetatbestand der Zinsschrankenregelung, nämlich die Freigrenze von 3.000.000 € angesprochen. Weitere Ausnahmetatbestände sind,
- die fehlende Konzernzugehörigkeit (§ 4h Abs. 2 Satz 1 b EStG) und
- vergleichbare Eigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 Satz 1 c EStG).
Zur fehlenden Konzernzugehörigkeit ist zu sagen, dass eine Unternehmung nicht unter die Zinsschranke fällt, wenn sie nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (= stand alone-Klausel). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Unternehmung wirklich in den Konzernabschluss integriert wird, sondern ob lediglich die Möglichkeit hierzu besteht.
Die vergleichbare Eigenkapitalquote ist der letzte Ausnahmetatbestand. Wenn die Eigenkapitalausstattung des fraglichen Unternehmens am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags nahezu jener des Konzern entspricht oder darüber liegt, so ist die Unternehmung nicht einzubeziehen in die Zinsschrankenregelung. Eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.