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Buchführung - Niederstwertprinzip

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Buchführung

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip gehört zu dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchführung. Das Niederstwertprinzip ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip und bezieht sich auf die Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die beim Zugang gem. § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. mit dem Erfüllungsbetrag bewertet wurden.

Es ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz (Aktiva bzw. Passiva) zwei gegensätzliche Bewertungsvorschriften:

(1) Passiva (Schulden):
Diese werden zum höchstmöglichen Wert angesetzt (Höchstwertprinzip), d.h. mit ihrem höheren Rückzahlungsbetrag (sofern überhaupt eine Wahlmöglichkeit zwischen einem niedrigeren und höheren Wert besteht). Das ist zum Beispiel der Fall bei Währungs- und Darlehensverbindlichkeiten, wie beispielsweise Hypothekendarlehen. Ziel: Vermeidung des Ausweises noch nicht realisierter Gewinne.

(2) Aktiva (Vermögen):
Diese werden zum niedrigeren Wert angesetzt (Niederstwertprinzip). Von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) muss der niedrigere Wert gewählt werden. Ziel: Ausweis noch nicht realisierter Verluste.

Zwei Ausprägungen des Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip gibt es in zwei Ausprägungen:

Das gemilderte Niederstwertprinzip:
Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt nur für das Anlagevermögen. Wenn eine Wertminderung nur vorübergehend ist, besteht ein Wahlrecht auf den niedrigeren Stichtagswert abzuschreiben. Wenn die Wertminderung jedoch dauernd ist, besteht die Plicht nach §253 III HGB auf den niedrigeren Wert anzuschreiben(--> bei Aktien ist die Wertminderung normalerweise nur vorübergehend!).

Das strenge Niederstwertprinzip:
Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen und nach diesem muss der niedrigere Wert angesetzt werden!

Merke

Hier klicken zum AusklappenNiederstwertprinzip
  • Vergleich zwischen ursprünglichen AK und dem aktuellen Wert
  • in der Bilanz ist immer der niedrigste Wert anzusetzen
  • die Anschaffungskosten sind immer die Höchstgrenze (bei Zuschreibungen z.B. durch Wertsteigerungen bei Aktien)
  • nicht realisierte Gewinne dürfen nie ausgewiesen werden (Realisationsprinzip!)
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