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Buchführung - Wechselprotest

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Buchführung

Wechselprotest

Kann ein Wechsel durch den Bezogenen bei Fälligkeit nicht bezahlt werden und stimmt der Wechselinhaber einer Prolongation nicht zu, so kann dies komplizierte Folgen haben.

Durch die Möglichkeiten der Forderungsübertragung in Form der Indossierung kann sich nämlich das Problem ergeben, dass wir eine Mehrzahl von Personen berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus der (für den Inhaber eines Wechsels durchaus positiven) Tatsache, dass er neben dem Bezogenen auch auf jeden seiner Vorgänger bis zurück zum Aussteller Rückgriff ( Regress ) nehmen kann.

Grundsätzlich müssen Besitzwechsel, die bei Fälligkeit durch den Bezogenen nicht bezahlt werden, auf ein gesondertes Konto umgebucht werden. (Dies lässt sich auch aus den GoB ableiten.)

Gleichzeitig muss der Wechselinhaber an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage Wechselprotest erheben (Art. 44 Abs. 3 WG). Den Protest nimmt ein Notar oder Gerichtsbeamter auf (Art. 79 WG). Nur dann hat er auch die oben erwähnte Regress-Möglichkeit gegenüber den Inhabervorgängern.

Beim Wechselprotest fallen Kosten für den Wechselinhaber an, die einen zweiten Buchungssatz neben der Umbuchung auf ein gesondertes Konto notwendig werden lassen.

Folgende Buchungen sind vorzunehmen (Ausgangsbeispiel: Wechsel über 357 €; der Notar berechnet für den Protest 80 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer):

Protestwechsel357anBesitzwechsel357
Nebenkosten des Geldverkehrs80anBank95,20
Vorsteuer15,20

Nimmt der Wechselinhaber Rückgriff, kann er neben der Wechselsumme auch Zinsen ab dem Verfalltag, die Kosten des Protestes und andere Auslagen sowie eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent der Wechselsumme verlangen (Art. 48 WG). Auf die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Rückgriffskosten wird hier nicht näher eingegangen.