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Buchführung

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus den § 140 AO und § 141 AO . Wer nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss auch gem. § 140 AO nach dem Steuerrecht Bücher führen.

Hinweis

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Der Staat hat ein ureigenes Interesse daran, dass die Unternehmen über jeden Cent Rechenschaft ablegen, denn die Höhe zu zahlender Steuern bemisst sich oftmals nach dem Jahresüberschuss. Außerdem ermöglicht die lückenlose Dokumentation der Geschäftsvorfälle dem Staat natürlich auch aus steuerlicher Sicht diese Vorfälle zu untersuchen und so eine gesetzmäßige Besteuerung sicherzustellen.

Derivative Buchführungspflicht nach § 140 AO

Ab wann ein Betrieb aus steuerrechtlicher Sicht buchführungspflichtig ist, bestimmt sich nach § 140 AO.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen § 140 AO
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen


Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Wer also nach § 238 HGB der Buchführungspflicht unterliegt, muss diese auch für steuerliche Zwecke erfüllen. Der Jahresgewinn, der der Steuer unterliegt, muss also mittels einer Bilanz errechnet werden. Da das Steuerrecht hier nur auf andere Gesetze verweist, spricht man auch von der "derivativen (=abgeleiteten) Buchführungspflicht".

Originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO

Fällt man jedoch nicht unter § 238 HGB, wie beispielsweise ein Student, der in seiner Freizeit nebenberuflich einen kleinen Gewerbebetrieb führt, muss man schauen, ob man eine der in § 141 AO normierten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet. Bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 600.000 € oder einem jährlichen Gewinn von mehr als 60.000 € müssen dann Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. § 141 AO normiert also eine "originäre Buchführungspflicht" für steuerliche Zwecke, falls nach dem HGB eine solche Verpflichtung nicht besteht.
Gemäß Absatz 2 ist die Verpflichtung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

Wechsel der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Besteht keine Buchführungspflicht (aber eine Steuerpflicht), muss der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt werden. Vereinfacht dargestellt kann eine solche EÜR ohne besonders großen Aufwand erstellt werden, indem von den erwirtschafteten Einnahmen ganz einfach die Ausgaben abgezogen werden. Die Differenz ergibt dann den Jahresüberschuss.