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Einkommensteuer

Steuerermäßigungen

Das Einkommensteuergesetz (§§ 32a, 34, 34c–35c EStG) unterscheidet zwei Arten von Steuerermäßigungen: Steuerschuldermäßigungen und Steuersatzermäßigungen. Beide wirken sich unterschiedlich auf die steuerliche Belastung aus.

Steuerschuldermäßigungen

Steuerschuldermäßigungen werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Sie wirken somit unmittelbar steuermindernd und haben eine stärkere steuerliche Auswirkung als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben, die lediglich das zu versteuernde Einkommen mindern (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Zu den Steuerschuldermäßigungen gehören folgende Regelungen:

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c, 34d EStG) Reduzierung der Steuerlast durch Anrechnung oder Abzug von Steuern auf ausländische Einkünfte.
  • Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 34g EStG) Förderung politischer Teilhabe durch direkte Steuerermäßigungen.
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
    Entlastung von Gewerbetreibenden durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer.
  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
    Direkte Steuerentlastung für Aufwendungen in Privathaushalten, z. B. Reinigungsdienste oder Renovierungsarbeiten.
  • Steuerermäßigung bei Belastungen mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
    Abmilderung der Steuerlast bei Einkünften, die aus vererbtem Vermögen stammen.
  • Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)
    Förderung energetischer Sanierungen von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien.

Hinweis

Insbesondere die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bietet vielfältige Prüfungsmöglichkeiten. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen zu kennen und aus dem Gesetzeswortlaut die korrekte Lösung abzuleiten.

Steuersatzermäßigungen

Steuersatzermäßigungen verändern den angewendeten Steuersatz und werden bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer berücksichtigt (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Sie wirken sich auf die Progression der Steuerberechnung aus. Wichtige Regelungen sind:

  • Splittingtarif (§ 32a EStG)
    Steuerentlastung für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Begünstigung außerordentlicher Einkünfte (§ 34 EStG)
    Reduzierung der Steuerlast für außergewöhnliche Einkünfte, wie z. B. Veräußerungsgewinne.

Unterschiede zwischen Steuerschuld- und Steuersatzermäßigungen

  • Steuerschuldermäßigungen: Wirken direkt auf die festzusetzende Einkommensteuer.
    Beispiel: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
  • Steuersatzermäßigungen: Beeinflussen den angewandten Steuersatz.
    Beispiel: Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a EStG).

Hinweis

Die Steuerermäßigungen im Einkommensteuergesetz bieten zahlreiche Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast. Während Steuerschuldermäßigungen die Einkommensteuer direkt mindern, verändern Steuersatzermäßigungen den anzuwendenden Steuersatz. Das Verständnis dieser Unterscheidung ist sowohl in der Praxis als auch in Prüfungen essenziell.

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