Gemäß § 19 AO ist das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen für die Besteuerung zuständig. Dabei ist der Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts maßgeblich. Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, ist derjenige Wohnsitz maßgeblich, an dem die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.