Zusätzlich zu den laufenden Einkünften aus selbstständiger Arbeit können auch einmalige Einkünfte (= Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne) nach § 18 Abs. 3 EStG erzielt werden. Diese werden sinngemäß wie die Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG behandelt. Dies bedeutet insbesondere, dass es einen altersbezogenen Veräußerungsfreibetrag sowie eine Tarifermäßigung gibt, die diese einmaligen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerlich begünstigt (§ 18 Abs. S. 2 EStG). Es ist dann von einer Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige diese mit dem Entschluss einstellt, die Tätigkeit weder fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen zu übertragen (R 18 Abs. 3 EStR).
Die Gewinnermittlung muss jedoch bei Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 EStG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 EStG zwingend im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgen. Für die Zwecke der Betriebsveräußerung muss somit auch ein Freiberufler sein Betriebsvermögen nach den Vorschriften des § 4 EStG ermitteln.
Aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist auch ein Übergangsgewinn, wie er beim Wechsel der Gewinnermittlungsart üblich ist, zu ermitteln. Dieses Thema wird im weiterführenden Kurs Wechsel der Gewinnermittlungsart behandelt.