In der AO werden nach den §§ 16 ff. AO die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung nach § 16 AO. Sie betrifft den einer Behörde dem Gegenstand und der Art nach zugewiesenen Aufgabenbereich (A 16.1 AEAO).
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich nach den §§ 17 ff. AO. Dies ist insbesondere wichtig für gesonderte Feststellungen. Die örtliche Zuständigkeit grenzt den Aufgabenbereich der Finanzämter räumlich ab. Dadurch ist jedem Finanzamt ein eigener Amtsbezirk zugewiesen, in dem es die anfallenden Aufgaben zu erfüllen hat.
Hierfür sind jeweils zuständig
- bei gewerblichen Betrieben
- das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO,
- bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
- das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Für die Besteuerung natürlicher Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig, § 19 Abs. 1 Satz 1 AO.
Beispiel
Die Anton & Bernd GbR bietet Lehrgänge in Hamburg an. Anton wohnt in München, Bernd hingegen in Berlin.
Für die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist das Finanzamt in Hamburg zuständig nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die persönliche Einkommensteuer von Anton hingegen jenes in München, für Bernd wird die Besteuerung in Berlin § 19 Abs. 1 Satz 1 AO durchgeführt.
Für die Besteuerung von Körperschaften (für die Körperschaftsteuer) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, siehe hierzu § 20 Abs. 1 AO.
Beispiel
Die Trulla-GmbH hat ihren Sitz in Ratingen. Die beiden Inhaber (und Geschäftsleiter) wohnen jedoch in Köln.
Für die Zuständigkeit kommt es auf die Geschäftsleitung an, die sich in Köln befindet.
Schließlich ist für die Umsatzsteuer jenes Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO.
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