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Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz werden nach § 22 Nr. 5 EStG vollständig der Einkommensteuer unterworfen.
Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG sind lebenslange monatliche Renten, die aufgrund eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags an den Berechtigten ausgezahlt werden. Auszahlungen von bis zu 12 Monatsraten und Teilkapitalisierungen bis zu 30 % des Kapitals sind zulässig.
Die Leistungen sind steuerpflichtig, soweit sie in der Ansparphase steuerfrei gestellt worden sind,
- nach § 3 Nr. 63 und 66 EStG,
- nach § 10a EStG, oder
- auf Altersvorsorgebeiträgen i.S.d. § 82 EStG beruhen,
- durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, Zuwendung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Rente; vgl. § 3 EStG Rz. 1ff;, § 3 Nr. 66 EStG (Leistungen des Arbeitgebers einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds; vgl. § 3 Nr. 66 EStG Rz. 1ff.), oder
- durch die nach § 3 Nr. 55b S. 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben worden sind.
Nach § 3 Nr. 55c EStG sind Übertragungen von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen, auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG) steuerfrei, soweit die Leistung zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG führen würden.
Beispiel
Peter erhält ab seinem 65. Lebensjahr aus seinem Riester-Vertrag eine Rente von 15.000 € jährlich. Diese Rente stammt mit einem Anteil von 75 % aus nach § 10a begünstigten Beiträgen, der Rest aus freiwilligen Überzahlungen.
Lösung:
- Soweit die Rentenzahlung aufgrund von nach § 10a EStG begünstigten Beiträgen erfolgt, liegen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG vor: 15.000 € x 75 % = 11.250 €
- Soweit die Rentenzahlung aufgrund von Überzahlungen erfolgt, unterliegt nach § 22 Nr. 5 S. 2 a) EStG lediglich der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG der Besteuerung (Rz. 139 BMF v. 24.07.13, BStBl. I S. 1022 mit nachfolgenden Änderungen); 15.000 € x 25 % x 18 % = 675 €.
Hinweis: Da der Sonderausgabenabzug der Beiträge nicht gegeben ist, fällt diese Rente nicht unter § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Es findet also keine nachgelagerte Besteuerung statt.
Von den Einnahmen ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG in Abzug zu bringen, sodass sich Einkünfte von 11.823 € (11.250 € + 675 € - 102 €) ergeben.
Hinweis
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