Was alles zur Insolvenzmasse gehört, wird in § 35 InsO geregelt. Sie umfasst das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Dazu gehört insbesondere das gesamte Vermögen des Schuldners, welches der Zwangsvollstreckung unterliegt (also nicht unpfändbares Vermögen im Sinne der §§ 811 ff. ZPO und §§ 850 ff. ZPO ist), einschließlich der Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und der in § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO genannten Sachen, unter Ausschluss von Gegenständen, die zum Hausrat/Haushalt gehören (§ 36 Abs. 3 InsO). Das Vermögen muss dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehören. Massefremde Gegenstände sind folglich auszusondern. Zur Insolvenzmasse gehört ebenfalls Vermögen, wenn es während des Verfahrens erlangt wurde (z.B. Erwerb durch Arbeit, Schenkung oder Erbschaft nach Verfahrenseröffnung).
Die Insolvenzmasse und ihre wesentliche Bedeutung wird im Video noch einmal genauer erläutert.