Aufwendungen, die teilweise beruflich bzw. betrieblich, teilweise aber auch privat veranlasst sind werden gemischte Aufwendungen genannt. Bis zum Beschluss des Großen Senats (BFH, Urteil v. 21.9.2009 - GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672), wurden diese mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut grundsätzlich in vollem Umfang vom Abzug ausgeschlossen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine steuermindernde Berücksichtigung war nicht möglich. Nach der Auffassung des BFH kann jedoch aus dem Gesetz ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht hergeleitet werden.
Im genannten Urteilsfall entschied das Gericht, dass Kosten für gemischte Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden können. Für die Aufteilung sind nachvollziehbare, ermittelte Kriterien heranzuziehen. Bei der Aufteilung der Kosten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles nach dem Veranlassungszusammenhang zu entscheiden.
Obwohl das Gericht zu einem Reiskostenfall urteilte, änderte die Finanzverwaltung die bis zum Jahr 2010 maßgeblich geltenden Grundsätze. Die aktuelle Rechtsauffassung für die Aufteilung der gemischten Aufwendungen ist mit dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010 veröffentlicht.
Mit einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2015 (Beschluss vom 27.7.2015 - GrS 1/14, BStBl 2016 II S. 265) hat der Große Senat für den Bereich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sehr restriktive Kriterien aufgestellt. In diesem Urteil beschäftigte sich das Gericht mit den Grenzen der jeweiligen Nutzung. Im Urteilsfall wurde über die Nutzung von einem Arbeitszimmer entschieden. Wird ein Arbeitszimmer nicht fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt (> 90 %), dann greift das Abzugsverbot. Eine Aufteilung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich. Diese Rechtsprechung hat der BFH auch mit Urteil vom 17.2.2016 - X R 32/11, BStBl 2016 II S. 708, fortgesetzt und die Verwaltung hat diese Rechtsansicht übernommen und das BMF-Schreiben vom 06.10.2017 entsprechend angepasst (BStBl 2017 I S. 1320).
Aufwendungen, die nicht von § 12 Nr. 1 EStG erfasst sind und bei denen sowohl eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung gegeben ist, sind also in einen privaten und einen betrieblichen/beruflichen Teil aufzuteilen. Der private Teil bleibt nicht abzugsfähig.
Eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen unterbleibt wenn der berufliche Anteil weniger als 10% beträgt bzw. der private Anteil weniger als 10% beträgt, dann wird kein Abzug bzw. ein vollständiger Abzug vorgenommen.
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