Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–7 EStG genannten sieben Einkunftsarten, soweit der Steuerpflichtige sie während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dies sind
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG sowie
- sonstige Einkünfte, § 22 EStG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG werden die Einkünfte den sieben Einkunftsarten nach §§ 13-24 EStG zugeordnet. Einkünfte, die keiner dieser sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind demnach steuerlich nicht relevant und somit nicht steuerbar. Beispiele hierfür können etwa Lotteriegewinne oder Schadensersatzleistungen sein, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.
Im folgenden Video wird ein Überblick über die sachliche Steuerpflicht gegeben.
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