Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzen Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus - so wie die anderen Gewinneinkunftsarten auch.
Neben den genannten Merkmalen muss es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Hierbei gibt es zum einen die sogenannten Katalogberufe:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
- Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten
- Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
- und ähnliche Berufe
Die Katalogberufe sind namentlich genannte Berufe, die sich in der Regel durch einen hohen persönlichen Arbeitseinsatz des Berufstätigen auszeichnen. Neben den namentlich aufgezählten Berufen kommen über § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch weitere Berufe in Betracht, wenn sie mit einem Katalogberuf vergleichbar sind.
Beispiel
Ein Informatiker kann beispielsweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn er bei der Entwicklung ähnlich wie ein Ingenieur vorgeht (BFH, Urteile vom 22.09. 2009, VIII R 63/06, VIII R 79/06 und VIII R 31/07, BFH/NV 2010 S. 499 Nr. 3, BStBl II 2010, S. 466, BStBl II 2010, S. 467).