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Einkommensteuer - Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

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Einkommensteuer

Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

Während im § 1 EStG die persönliche Steuerpflicht geregelt ist, regelt § 2 EStG die sachliche Steuerpflicht.

§ 2 EStG bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Einkommensteuer und legt fest, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Darüber hinaus regelt er den Umfang der Besteuerung sowie den Besteuerungszeitraum für alle natürlichen Personen im Sinne des § 1 EStG sowie die Besteuerung von Einkünften aus dem Ausland.

Über § 8 Abs. 1 KStG gilt § 2 EStG auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG. Für Personengesellschaften und -gemeinschaften gilt § 2 EStG mittelbar, da sie selbst weder Steuerpflichtige im Sinne des EStG noch des KStG sind. Die Einkünfte werden vielmehr auf Ebene der Gesellschafter oder Gemeinschafter erfasst und entsprechend deren Anteil besteuert. Der Anteil des einzelnen Gesellschafters oder Gemeinschafters an den Einkünften der Personengesellschaft oder -gemeinschaft geht somit in seine Ermittlung der Einkünfte mit ein.