Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn das gewerbliche Unternehmen, eine OHG, eine KG oder eine andere Gesellschaft (z. B. GbR, atypische stille Gesellschaft), bei der die Gesellschafter als (Mit)-Unternehmer des Betriebes anzusehen sind, ist.
Um diese Regelung anwenden zu können, muss der Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft, d.h. von mindestens 2 Personen und nicht von einer einzelnen Person, betrieben werden. Ob die Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person sind, ist unerheblich.
Steuersubjekt bei der Einkommensteuer sind nur natürliche Personen. Somit kann die Mitunternehmerschaft selbst nicht persönlich einkommensteuerpflichtig sein. Die Versteuerung der erzielten gewerblichen Einkünfte findet im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Mitunternehmer statt.
Allerdings ist die Mitunternehmerschaft regelmäßig Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und Gewerbetreibender im gewerbesteuerlichen Sinne.
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