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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Die stille Gesellschaft

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Die stille Gesellschaft

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Inhaltsverzeichnis

Eine stille Gesellschaft ist gem. § 230 I HGB gegeben, wenn sich jemand einem Handelsgewerbe, welches ein anderer betreibt, mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage beteiligt. Der „stille“ Gesellschafter beteiligt sich also mit einer Kapitalanlage an einem kaufmännischen Unternehmen, ohne dabei selbst nach außen in Erscheinung zu treten. Die stille Gesellschaft ist eine somit eine reine Innengesellschaft, bei deren Gründung kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen entsteht. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht stattdessen in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.

Die stille Gesellschaft wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie betreibt auch kein Handelsgewerbe, führt keine Firma und ist auch nicht rechtsfähig. Sie kann unter ihrem Namen nicht im Rechtsverkehr auftreten, kann also auch nicht klagen oder verklagt werden. Sie kann keine Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen.
Die stille Gesellschaft ist zwar eine Personengesellschaften, sie ist allerdings keine Handelsgesellschaft.

Die Bedeutung der stillen Gesellschaft im Wirtschaftsleben ist sehr groß, da auch die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer juristischen Person möglich ist. In der Praxis hat sich so als Alternative zur GmbH & Co. KG die GmbH & Still entwickelt.

Die stille Gesellschaft dient vor allem der Stärkung und Aufstockung der Kapitalbasis einer Gesellschaft und tritt ebenso wie ein Darlehensgeber  nicht nach außen in Erscheinung. Der stille Gesellschafter hat jedoch im Gegensatz zum Darlehensgeber mehr Mitwirkungsrechte. Da der begrenzte Kapitaleinsatz ohne eigene Mitarbeit, unmittelbare Haftung und ohne Erscheinen nach außen hin möglich ist, ist die stille Gesellschaft zu einer beliebten Form der Beteiligung an anderen Unternehmen geworden.

 Arten

Es ist zwischen zwei Arten der stillen Gesellschaft zu unterscheiden, die jedoch nicht im Gesetz geregelt sind, sondern sich aus steuerlichen Gründen ergeben:

  • Typische stille Gesellschaft: Hier ist der stille Gesellschafter zwar am Gewinn und ggf. am Verlust beteiligt, allerdings nicht am Gesellschaftsvermögen. Diese Einkünfte sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend zu versteuern (§ 20 I Nr. 4 EStG).
  • Atypische stille Gesellschaft: Diese liegt vor, wenn die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters von den §§ 230 ff. HGB dahingehend abweicht, dass sie nach dem Gesamtbild einem Mitunternehmer entspricht und sie somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 15 I S. 1 Nr. 2 EStG). Die Mitunternehmerschaft liegt in der Regel dann vor, wenn der stille Gesellschafter neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung zusätzlich an den stillen Reserven beteiligt wird und seine Mitwirkungs-, Kontroll-, Informations- und sonstigen Gesellschaftsrechte denen eines Kommanditisten entsprechen oder sogar darüber hinausgehen.

Hinweis

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Die stille Gesellschaft sollte strikt von Beteiligungsdarlehen (partiarischen Darlehen) abgegrenzt werden. Ein Beteiligungsdarlegen begründet kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis.

Bei einem Beteiligungsdarlehen wird vereinbart, dass dem Darlehensgeber ein Anteil am Gewinn des Unternehmens oder aus einem Geschäft gewährt wird und ggf. eine (Mindest-) Zinszahlungspflicht zusteht. Der Unterschied zwischen dem Beteiligungsdarlehen und einer stillen Gesellschaft liegt vor allem darin, dass dem Darlehensgeber i.d.R. keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen, welche einem stillen Gesellschafter hingegen in der Regel zustehen.