Allgemeines
Der steuerliche Gewinn einer Mitunternehmerschaft errechnet sich aus der Summe der Ergebnisse der Gesamthandsbilanz, der Sonderbilanzen und ggf. vorhandenen Ergänzungsbilanzen. Entsprechend der unterschiedlichen Betriebsvermögensbereiche sind die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen getrennt zu ermitteln und anschließend zusammen zu addieren. Diese Vorgehensweise wird als additive Gewinnermittlung bezeichnet. Der Gewinn bzw. Verlust einer Mitunternehmerschaft wird in 2 Stufen ermittelt. Hierzu werden die Einkünfte entsprechend den vorgeschriebenen oder gewählten Ermittlungsmethoden gem. § 2 Abs. 2 EStG berechnet.
Steuerliche Gesamtbilanz einer Personengesellschaft
Die steuerliche Gesamtbilanz ist die Zusammenfassung der Bilanzen aus:
- Gesamthandsbilanz, in der das steuerliche Vermögen der Gesamthand angesetzt wird,
- Sonderbilanzen, in denen das Vermögen angesetzt wird, das der Gesellschaft dient, aber einem oder mehreren Gesellschaftern gehört, und
- Ergänzungsbilanzen, in denen die Mehr- bzw. Minderwerte für einzelne Gesellschafter angesetzt werden.
Im Rahmen der additiven Gewinnermittlung werden die Ergebnisse aller Bilanzen zusammenaddiert und ergeben den steuerlichen Gesamtgewinn des Mitunternehmers.
Zusammensetzung der Einkünfte
Zu den gewerblichen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft gehören alle Einkünfte, die ein Mitunternehmer i. R. dieser Tätigkeit erzielt. Hierzu zählen:
- der Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 1 HS. EStG und
- nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 EStG alle Vergütungen, die ein Gesellschafter im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von der Gesellschaft erhält.
Beispiel
Peter ist Kommanditist einer KG. Im Interesse der Gesellschaft vermittelt er neue Aufträge und erhält hierfür Provisionen. Gleichzeitig ist er Eigentümer eines Mietshauses, dessen Wohnungen er an die Monteure der Gesellschaft vermietet. Die Mieten werden von den Monteuren direkt an Peter bezahlt.
Die gezahlten Provisionen und Mieten gehören zu den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft. Es sind Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Der gewerbliche Gewinn eines Mitunternehmers besteht aus dem Gewinnanteil und den Sondervergütungen.
Tätigkeitsvergütungen
Hinsichtlich der erhaltenen Vergütungen, die die Mitunternehmer für Tätigkeiten gegenüber der Mitunternehmerschaft erhalten, muss zwischen den „echten Tätigkeitsvergütungen“ und den „unechten Tätigkeitsvergütungen“ (sog. Gewinn-Vorab) unterschieden werden.
Diese Unterscheidung ist u.a. bei der Gewinnverteilung zwingend notwendig und entsprechend zu berücksichtigen.
Haben die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Tätigkeitsvergütung als Aufwand behandelt werden soll und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird, so ist dies bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarung auch steuerlich mit der Folge anzuerkennen, dass die Vergütung kein Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2. HS EStG ist (H 15.8 Abs. 3 „Tätigkeitsvergütungen" EStH).
Zweck der Regelung
Zweck der Regelung ist es, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern und das Besteuerungsergebnis unabhängig davon zu machen, ob Leistungen eines Gesellschafters durch einen Gewinnvorab oder ein besonderes Entgelt vergütet werden.