Betreffen in einer Mitunternehmerschaft betriebliche Vorgänge nur einzelne Mitunternehmer (z.B. ein im Eigentum des Mitunternehmers stehendes Wirtschaftsgut wird in der Mitunternehmerschaft betrieblich eingesetzt), ergeben sich bei der Gewinnermittlung bilanztechnische Schwierigkeiten.
Um diese Schwierigkeiten zu lösen, werden in der Praxis Sonderbilanzen aufgestellt. In diesen „Sonderbetriebsvermögensbilanzen“ werden die einem einzelnen oder mehreren Gesellschaftern gehörenden Gegenstände des Betriebsvermögens aufgenommen. Die in diesen Sonderbilanzen aufgenommenen Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Gesamthandsvermögen, sondern werden dem Gesellschafter zugeordnet, weil diese in die gemeinsame Gesellschaftsbilanz keine Aufnahme finden können (vgl. R 4.2 Abs. 2 EStR).
Neben den Ergebnissen aus dem Sonderbetriebsvermögen werden in den Sonderbilanzen auch an die Mitunternehmer gezahlte Tätigkeitsvergütungen und durch die Sondereinkünfte bedingte Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) erfasst.