Im § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Begriff der Sonderbetriebseinnahmen nicht erwähnt. Der Gesetzgeber spricht von "Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat". Die hier genannten Sondervergütungen sind nicht als abschließend zu sehen. Ist das betroffene Wirtschaftsgut als Sonderbetriebsvermögen qualifiziert, sind u.U. auch weitere Einnahmen, wie z.B. Mieteinahmen aus einem fremdvermieteten Teil des Grundstücks, als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
Sämtliche mit dem Sonderbetriebsvermögen oder mit den Sondervergütungen in Verbindung stehende Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben haben Einfluss auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft und müssen im Rahmen der Feststellungserklärung geltend gemacht werden.
Ein Sonderbetriebsergebnis ist die Differenz zwischen den Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben und ist für jeden einzelnen Gesellschafter getrennt zu ermitteln.
Sonderbetriebseinnahmen
Sonderbetriebseinnahmen können sich ergeben aus:
- Einnahmen im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen
- Miteinnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Mitunternehmerschaft
- Zinseinnahmen aus Darlehnsverträgen mit der Mitunternehmerschaft
- Beteiligungserträge bei Zugehörigkeit der Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen
- Gewinn bei Entnahme oder Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen
- Einnahmen ohne Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen
- sonstige Vergütungen für Dienstleistungen eines Mitunternehmers an die Mitunternehmerschaft
- echte Tätigkeitsvergütungen
Sonderbetriebsausgaben
Unter Sonderbetriebsausgaben versteht man Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder durch Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veranlasst sind. Die Sonderbetriebsausgaben werden in der Sonderbilanz erfasst und und mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters und damit den Gesamtgewinn der (bilanzierenden) Personengesellschaft prinzipiell in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie entstehen.
Sonderbetriebsausgaben können sich ergeben aus:
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
- Finanzierungskosten und Darlehenszinsen aus Fremdfinanzierungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens
- Sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, z.B.
- Grundsteuer
- Instandhaltungskosten
- Erhaltungsaufwand, usw.
- Ausgaben ohne Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen
- Aufwendungen zur Erzielung von Sonderbetriebseinnahmen ohne Bezug zum Sonderbetriebsvermögen wie z.B. Fahrtkosten, Bürobedarf, Fachliteratur, etc.
Hinweis
Im Rahmen der additiven Gewinnermittlung soll die Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen der Kompensation der in der Gesamthands-GuV erfassten Aufwendungen dienen. Die Erfassung von Sonderbetriebsausgaben dient dagegen zur Verwirklichung des allgemeinen Nettoprinzips, d.h. der Berücksichtigung aller Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften stehen.
In der Praxis sind häufig die besonderen Ermittlungsprobleme dann vorhanden, wenn die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der eigenen Gewinnermittlung des Mitunternehmers bereits erfasst worden sind. Die Informationsnotwendigkeit durch Mitunternehmer ist zwingend notwendig, um Doppelerfassungen zu vermieden.