Mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HS. 2 EStG soll der Mitunternehmer weitgehend dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden.
Ein Einzelunternehmer kann bspw. „seinen“ Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe abziehen und den gewerblichen Gewinn dadurch mindern. Die an den Mitunternehmer gezahlten Vergütungen werden rechtstechnisch umqualifiziert. Anstelle von Lohn-, Vermietungs- oder Kapitaleinkünften erzielt der Gesellschafter bei der entsprechenden Nutzungsüberlassung an die PersG gewerbliche Einkünfte.
Diese von dem Gesellschafter von „seiner“ Gesellschaft erzielten Erlöse werden als Sonder-Betriebseinnahmen, denen gegenüberstehende Aufwendungen als Sonder-Betriebsausgaben bezeichnet.
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