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Einkommensteuer (Vertiefung) - Gewinnverteilung unter den Mitunternehmern

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Gewinnverteilung unter den Mitunternehmern

Allgemeines

Wie bereits dargestellt können bei der Einkommensteuer nur natürliche Personen als Steuersubjekte berücksichtigt werden.

Die Mitunternehmerschaft selbst kann nicht persönlich einkommensteuerpflichtig sein. Die Versteuerung der erzielten Einkünfte findet im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Mitunternehmer statt. Hierzu müssen die dem Mitunternehmer zustehenden Anteile „zugewiesen“ werden, damit diese bei der persönlichen ertragsteuerlichen Veranlagung erfasst werden.

Steuersubjekte im Steuerrecht

Verteilung der Einkünfte

Ergebnis der Gesamthandsbilanz

Da der Gewinn mehreren steuerpflichtigen Personen (anteilig) zusteht, ist der auf der Ebene der Personengesellschaft festgestellte Gewinn aufzuteilen. Die Verteilung richtet sich danach, wie der Gewinn von der Gesellschaft auf die Mitunternehmerschaft verteilt wird.

Grundsätzlich gibt es hierbei zwei Möglichkeiten:

  1. Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
    In der Praxis ist im Gesellschaftsvertrag regelmäßig eine den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechende Gewinnverteilungsvereinbarung enthalten. Auch die FinVerw ist bei den einheitlichen und gesonderten Feststellungen des Gewinns grundsätzlich an die vereinbarte bestimmte Gewinnverteilung gebunden.

  2. Fehlende Verinbarungen im Gesellschaftsvertrag
    Im Falle einer fehlenden Gewinnverteilungsvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

In Abhängigkeit der Gesellschaftsform besagen diese im Wesentlichen Folgendes:

GesellschaftsformNormInhalt
GbR§ 722 BGBdie Gewinne sind nach Kopfteilen aufzuteilen
OHG§ 121 HGBzunächst ist eine Kapitalverzinsung von 4 % vorzunehmen;
der Rest wird nach Köpfen verteilt
KG§ 168 HGBzunächst ist eine Kapitalverzinsung von 4 % vorzunehmen;
der Rest wird nach einem angemessenen Verhältnis verteilt

Diesen Gewinn versteuern die Mitunternehmer bei einer gewerblichen Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 1 EStG.

Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen

Eine Ergänzungsbilanz wird ebenso wie eine Sonderbilanz nur für einen Mitunternehmer aufgestellt. In einer Ergänzungsbilanz werden Wertkorrekturen für Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens ausgewiesen. Eine Ergänzungsbilanz und die ergänzende Gewinn- und Verlustrechnung ergänzen nicht die Handels-, sondern die Steuerbilanz der Personengesellschaft.

Einkünfte aus Sonderbilanzen

Die Ergebnisse der Sonderbilanzen (inkl. der Sonder-GuV) erfassen den Aufwand und Ertrag im Zusammenhang mit den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, Entgelte für Darlehen und Nutzungsüberlassungen an die Mitunternehmerschaft, Vergütungen für die Tätigkeit im Dienst der Mitunternehmerschaft und ggf. sonstige Sonderbetriebsauseinnahmen und -ausgaben. Auf dieser Ebene erzielte Einkünfte werden dem jeweils betroffenem Mitunternehmer zugewiesen.

Schematische Darstellung der additiven Gewinnermittlung

 Gesamtübersicht der Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft

Additive Gewinnermittlung

Die Summe aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 1 EStG und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2 EStG ergibt den insgesamt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuernden Gewinn des Mitunternehmers.

Die laufenden gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers ermitteln sich daher wie folgt:

  1. Gewinn/Verlustanteil des Mitunternehmers, der sich aus der Steuerbilanz ergibt.
  2. Gewinne/Verluste aus u.U. für den Mitunternehmer gebildeten Ergänzungsbilanzen.
  3. Gewinne/Verluste aus Sondervergütungen sowie einer möglicherweise vorhandenen Sonderbilanz des einzelnen Mitunternehmers.

Neben den o.g. Einkünften kann ein Mitunternehmer auch Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielen.

Gesamtgewinn