Ebene der Gesellschaft
Bei der Qualifizierung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft ist im ersten Schritt eine Einkünftequalifikation auf Ebene der Gesellschaft vorzunehmen. Personengesellschaften können grundsätzlich Einkünfte aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, bestimmte sonstige Einkünfte) erzielen. Die Prüfung einer gewerbliche Mitunternehmerschaft setzt eine Tätigkeit gem. § 15 Abs. 2 EStG oder gem. § 15 Abs. 3 EStG voraus.
Beispiel
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Eine aus mehreren Beteiligten formlos gegründete Grundstücksgemeinschaft vermietet diverse Wohneinheiten, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Vermietungsobjekte.
Die GbR hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einkünfte werden gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG) ermittelt.
Die Einkünfte werden auf die Beteiligten aufgeteilt und von diesen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten versteuert.
Beispiel
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Die Augenärzte Manfred Müller und Peter Meyer betreiben gemeinsam eine Augenpraxis in Form einer GbR.
Beide Gesellschafter besitzen die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei einem Arzt handelt es sich um einen Katalogberuf, somit erzielt die GbR als Gesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Die Einkünfte der GbR werden als Gewinn (gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG) ermittelt.
Der Gewinn wird lt. Vertrag oder falls nicht vorhanden, lt. Gesetz auf die Beteiligten verteilt. Die Beteiligten Ärzte versteuern wiederum die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung.
Beispiel
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Mehrere Beteiligte betreiben in Form einer OHG einen Fahrradgroßhandel in Ostfriesland.
Die Personengesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte werden ermittelt als Gewinn (gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG) und gemäß Vertrag auf die Beteiligten verteilt.
Ebene der Gesellschafter / Mitunternehmer
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielen Gesellschafter einer Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, wenn sie als Mitunternehmer an einer gewerblichen Gesellschaft beteiligt sind. Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt also grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin also durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird.
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten gem. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 die Gewinnanteile - zzgl. der Vergütungen für eine Tätigkeit in den Diensten der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern - der Gesellschafter einer OHG , KG und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.