Die im § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG anzuwendende Systematik zu Mitunternehmerschaften ist nicht nur bei gewerblichen Personengesellschaften anzuwenden. Vergleichbar ist auch vorzugehen, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 7 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 4 S. 2 EStG) erzielt.
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