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Einkommensteuer (Vertiefung)

Individuelle Lohnsteuer

Individuelle Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie wird vom Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis bezieht, durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Arbeitslohn und Steuerpflicht

Steuerpflichtiger Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, wie z. B. die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs (§ 8 Abs. 2 EStG). Es spielt keine Rolle, ob die Einnahmen einmalig oder laufend gezahlt werden oder ob ein Rechtsanspruch besteht.

Entstehung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ihre Höhe richtet sich nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, wie z. B. Lohnsteuerklasse, Kinderfreibetrag oder eingetragene Freibeträge (§ 39 EStG). Diese Merkmale werden elektronisch bereitgestellt (ELStAM) und vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Abführung der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Anmeldezeitraum ist in der Regel der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG). Wenn die jährliche Lohnsteuer zwischen 1.080 EUR und 5.000 EUR liegt, kann der Anmeldezeitraum auch ein Kalendervierteljahr sein.

Anrechnung der Lohnsteuer

Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Einkommensteuerveranlagung auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Sie hat insoweit die Wirkung einer Vorauszahlung.

Lohnsteuer

 

Pauschalierung der Lohnsteuer

Neben der individuellen Lohnsteuer besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschalisiert zu erheben. Diese Regelung dient der Vereinfachung und kommt vor allem bei bestimmten Sachbezügen oder geringfügigen Zuwendungen zum Einsatz (§ 40 EStG).

Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, wenn z. B. sonstige Bezüge von nicht mehr als 1.000 EUR pro Jahr gewährt werden. Die Pauschalsteuer beträgt in diesen Fällen einen durchschnittlichen Steuersatz und wird anstelle der individuellen Lohnsteuer erhoben.

Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

Für bestimmte Leistungen kann die Lohnsteuer mit festen Pauschalsteuersätzen erhoben werden, z. B.:

  • 25 % für Sachbezüge wie Mahlzeiten oder Datenverarbeitungsgeräte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-5 EStG),
  • 15 % für Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Beispiele für pauschalisierbare Sachverhalte

  • Mahlzeiten

Pauschalierung mit 25 %, wenn diese mit dem Sachbezugswert bewertet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).

  • Betriebsveranstaltungen

Wenn die Freibeträge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ausgeschöpft sind, kann die Lohnsteuer auf die verbleibenden Kosten pauschalisiert werden.

  • Erholungsbeihilfen

Pauschalierung möglich, sofern die Freigrenzen von 156 EUR für den Arbeitnehmer, 106 EUR für den Ehegatten und 56 EUR pro Kind eingehalten werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Besonderheiten bei der Lohnzahlung durch Dritte

Wenn der Arbeitslohn durch einen Dritten gezahlt wird, ist zwischen unechter und echter Lohnzahlung durch Dritte zu unterscheiden.

Unechte Lohnzahlung

Hierbei bleibt der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig, da der Dritte nur als Leistungsmittler fungiert (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG; R 38.4 Abs. 1 LStR).

Echte Lohnzahlung

Liegt vor, wenn ein Dritter eigenständig Vorteile gewährt, die Entgeltcharakter für eine Leistung des Arbeitnehmers haben (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Arbeitgeber bleibt jedoch verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu überwachen.