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Einkommensteuer (Vertiefung) - Individuelle Lohnsteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Individuelle Lohnsteuer

Inhaltsverzeichnis

Individuelle Lohnsteuer

Die Einkommensteuer ist grundsätzlich eine Veranlagungssteuer und wird in der Regel nach Abgabe der Steuererklärung festgesetzt. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens werden jedoch bereits im Laufe des Jahres Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt (§ 37 EStG). Weiter wird für das größte Aufkommen bei Arbeitnehmern eine Erhebung in Form der Lohnsteuer vorgenommen. Eine weitere wichtige Erhebungsform und auch gesonderte Tarifform ist die Erhebung in Form der Kapitalertragssteuer nach §§ 43 ff. EStG. Es findet in diesen Fällen eine Erhebung als Quellenabzug statt.

Die Lohnsteuer wird in § 38 Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Sie stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, die als Abzug vom Arbeitslohn erhoben  wird. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Erhebung der Lohnsteuer setzt somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voraus und kann damit nur bei natürlichen Personen erhoben werden, da nur diese Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV sein können.  Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG im Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer der Lohn oder das Gehalt zufließt. 

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers, denen durch Einordnung in eine Lohnsteuerklasse, Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und Feststellung eines Freibetrags Ausdruck verliehen wird. Bei der Auszahlung wird nach § 38a Abs. 3 EStG ein entsprechender Anteil der Lohnsteuer als Anteil der Jahreslohnsteuer einbehalten. Hierfür muss zunächst nach § 38a Abs. 2 EStG die Jahreslohnsteuer bestimmt werden. 

Die Lohnsteuer muss am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldezeitraums durch Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden (§ 41a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Anmeldezeitraum ist dabei grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 S. 1 EStG). Das Quartal kann der Anmeldezeitraum sein, wenn für das vorangegangene Kalenderjahr die Lohnsteuer mehr als 1.080 €, jedoch nicht mehr als 5.000 € betragen hat.

Die Lohnsteuer wird bei Veranlagung des Arbeitnehmers nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Sie hat dann die Wirkung einer Vorauszahlung.

Neben der individualisierten Lohnsteuer gibt es die pauschalisierte Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG und § 40 Abs. 2 EStG.

Nach § 40 Abs. 1 EStG kann die Lohnsteuer pauschalisiert erhoben werden, sofern der Arbeitgeber in vielen Fällen sonstige Bezüge von nicht mehr als 1.000 € pro Kalenderjahr gewährt oder die Lohnsteuer nachgezahlt werden muss, weil diese vom Arbeitgeber nicht korrekt berechnet worden ist. Eine größere Zahl von Fällen ist ohne gesonderte Prüfung bei 20 Arbeitnehmern anzunehmen (R 40.1 Abs. 1 LStR). Die Versteuerung erfolgt dann mit einem durchschnittlichen  pauschalisierten Steuersatz nach § 38a EStG. Der Arbeitgeber hat beim Antrag für die pauschalisierte Versteuerung eine Berechnung beizufügen (§ 40 Abs. 1 S. 4 EStG). 

Nach § 40 Abs. 2 EStG kann für bestimmte Fälle die Lohnsteuer mit festen Pauschalsteuersätzen erhoben werden. Die Steuer wird für Mahlzeiten und Zuschüsse zu Mahlzeiten, der Gestellung der Mahlzeiten für die Arbeitnehmer durch Dritte, dem Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand, Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und die Übereignung von Ladevorrichtungen mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erhoben. Für die Fahrten zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte wird sie mit 15 % erhoben.

Ein Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für verbilligtes oder unentgeltliches Essen pauschalisieren, sofern es sich um eine Zusatzleistung zum Arbeitslohn handelt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Ausgabe von Essensmarken ist hiervon ebenfalls umfasst, wenn die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert zu bewerten ist und der Wert der Essensmarke darunter liegt. Bei der Gestellung der Mahlzeit durch einen Dritten während einer Auswärtstätigkeit kann auch eine Pauschalisierung vorgenommen werden, sofern die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG anzusetzen ist.

Eine Pauschalisierung der Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung ist möglich, wenn die Aufwendungen hierfür vom Arbeitgeber getragen werden und die Freibeträge nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG verbraucht wurden.

Die Lohnsteuer für Erholungsbeihilfen kann pauschalisiert werden, sofern die Freigrenze für den Arbeitnehmer von 156 €, die Grenze pro Kind von 56 € und die Freigrenze für den Ehegatten von 106 € nicht überschritten wird. Die Grenzen sind jeweils gesondert zu prüfen (R 40.2 Abs. 3 S. 2 LStR). 

Wenn der Arbeitgeber Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten gewährt und die Pauschalen nach § 9 Abs. 4a S. 3-6 EStG nicht um mehr als 100 % überstiegen werden, kann ebenfalls pauschalisiert werden. Der Steuersatz beträgt 25 %.

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise Computer, verbilligt oder unentgeltlich überlässt, dann kann er die Lohnsteuer mit 25% pauschalisieren. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG sind auch Zubehör und Internetzugang inbegriffen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Internetnutzung einen Zuschuss gewährt, so kann dieser auch pauschalisiert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG).

Bis zu 50 € pro Monat wird keine Anrechnung auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers vorgenommen (R 40.2 Abs. 5 EStR).

Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG für die Übereignung oder einen Zuschuss zur Anschaffung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Elektrohybridautos mit 25 % pauschalisiert werden. Es muss sich um Elektro- bzw. Hybridautos nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 HS. 2 EStG handeln.

Zuschüsse oder die Überlassung eines Kfz für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können pauschalisiert versteuert werden, soweit die Beträge nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 2 EStG nicht überschritten werden. In Höhe des pauschalisiert versteuerten Zuschusses mindert sich beim Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug nach § 40 Abs. 2 S. 3 HS. 1 EStG.

Sofern die Zahlung des Arbeitslohns durch einen Dritten erfolgt, ist zwischen unechter und echter Lohnzahlung durch Dritte zu unterscheiden:

Unechte Lohnzahlung durch Dritte

Gemäß R 38.4 Abs. 1 LStR ist eine unechte Lohnzahlung eines Dritten dann anzunehmen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat. Der den Dritten als Leistungsmittler einsetzende Arbeitgeber bleibt der den Arbeitslohn Zahlende und ist daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG).

Echte Lohnzahlung durch Dritte

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten und die damit verbundenen sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 S. 3 EStG). 

Nach R 38.4 Abs. 2 EStR liegt eine solche echte Lohnzahlung durch Dritte dann vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile von einem Dritten eingeräumt werden, die ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt wie z.B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer auf Grund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder ‑diensten des Entleihers erhält.
Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Arbeitgeber am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge bzw. Vorteile mitzuteilen.

Prüfungstipp

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In der Steuerberaterprüfung 2016 bildeten die besonderen Erhebungsformen der Einkommensteuer den Schwerpunkt der Ertragsteuerklausur mit rund 2/3 aller Bewertungspunkte.