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Einkommensteuer (Vertiefung)

Pauschalierte Lohnsteuer

Pauschalierte Lohnsteuer

Im Regelfall wird die Besteuerung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber mittels der elektronisch abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers vorgenommen.

Nach den §§ 40, 40a und 40b EStG kann die Lohnsteuer jedoch auch pauschal erhoben werden.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer, § 40 Abs. 3 S. 2 EStG. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz, die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen, § 40 Abs. 3 S. 3 und 4 EStG.

Grundsätzlich handelt es sich um ein Wahlrecht des Arbeitgebers.

Nach § 40a EStG kann die Lohnsteuer für Teilzeit-Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte pauschalisiert werden. Bei kurzfristig Beschäftigten ist eine Pauschalisierung mit 25 % möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 40a Abs. 1 S. 2 EStG dann vor:

  • wenn der Beschäftigte beim Arbeitgeber gelegentlich beschäftigt wird,
  • nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die zusammenhängende Dauer der Beschäftigung höchstens 18 Tage beträgt und der Arbeitslohn pro Arbeitstag 150 € im Durchschnitt nicht übersteigt oder die Arbeit zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

In die 18 Tage sind dabei auch Krankheitstage, Urlaub etc. einzurechnen (R 40a.1 Abs. 5 S. 2 LStR). Bei der Berechnung der 150 €-Grenze sind sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers einzubeziehen, auch pauschalisiert versteuerte Beträge. Eine Ausnahme besteht für die pauschalisiert versteuerten Beträge für die Fahrten zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte. Eine Tätigkeit wird dann sofort erforderlich, wenn sie dem Ersatz einer spontan erkrankten Arbeitskraft dient oder sofort eine zusätzliche aktive Arbeitskraft notwendig ist (R 40a.1 Abs. 3 LStR).

Eine gelegentliche Beschäftigung liegt vor, wenn diese ohne Wiederholungsabsicht begangen wird. Es darf zu einer erneuten Tätigkeit kommen, aber diese durfte im Vorfeld nicht fest vereinbart worden sein. Wie oft der Beschäftigte innerhalb eines Jahres dann tatsächlich tätig wird, ist unerheblich (R 40a.1 Abs. 2 S. 1-4 LStR). 

Die Bemessungsgrundlage für die pauschalisierte Lohnsteuer sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der kurzfristigen Beschäftigung zufließen, sofern sie nicht steuerfrei sind (R 40a.1 Abs. 4 LStR). Die Pauschalisierung ist jedoch nur zulässig, sofern der Lohn 19 € pro Stunde nicht übersteigt. Der Arbeitnehmer darf auch von dem Arbeitgeber keinen Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b, 39c EStG der Lohnsteuer unterliegt (§ 40a Abs. 4 EStG)

Geringfügig Beschäftigte mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV mit Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, 172 Abs 3 oder 3a SGB VI kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag mit 2% des Arbeitsentgelts pauschalisieren.

Unter einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist dabei der klassische "Minijob" zu verstehen, bei dem das monatliche Entgelt 520 € im Monat nicht übersteigt. Ausnahmen sind möglich. 

Eine Tätigkeit nach § 8a SGB IV liegt bei einer Tätigkeit vor, die ausschließlich in privaten Haushalten verrichtet wird und die Voraussetzungen nach § 8 SGB IV vorliegen. Es werden pauschalisierte Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.

Geringfügig Beschäftigte mit normaler Sozialversicherung

Wenn ein Arbeitgeber keine pauschalisierten Beiträge zur Sozialversicherung abführt, sondern die regulären Beiträge, dann kann die Lohnsteuer mit 20 % des Arbeitsentgelts pauschalisiert werden. § 40a Abs. 2 EStG findet vor allem dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausführt und die Grenze von 450 € überstiegen wird. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalisierung der Lohnsteuer ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig ob es steuerpflichtig oder steuerfrei ist (R 40a.2 S. 3 LStR).

Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft

Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1-4 EStG können mit einer pauschalisierten Lohnsteuer von 5% des Arbeitsentgelts erfasst werden. Unter einer Aushilfskraft versteht man Personen, die typische land- und fortwirtschaftliche Aufgaben ausführen, die nicht ganz jährig anfallen und weniger als 180 Tage im Jahr im Betrieb (§ 40a Abs. 3 S. 3 EStG) beschäftigt sind. Man spricht auch von typischen Saisonkräften wie beispielsweise Erntehelfern. Die Aushilfskraft darf auch keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft sein. Der Arbeitslohn darf 12 € die Stunde nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer darf von dem Arbeitgeber auch keinen weiteren Lohn erhalten, der nach §§ 39b, 39c EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Pauschalisierung für Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG

Leistungen eines Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge in Form der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds sind in der Regel nach § 3 Nr. 55 EStG bzw. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn diese zum Zeitpunkt der Zahlung bereits als Arbeitslohn zu behandeln sind. Die Leistungen, die nicht steuerfrei sind, sind grundsätzlich der individualisierten Lohnsteuer zu unterwerfen. Bestimmte Leistungen können jedoch über § 40b Abs. 1 und 2 EStG mit 20% pauschal versteuert werden:

Da nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine  Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben konnte, bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 52 Abs. 40 EStG die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. für diejenigen Zuwendungen bzw. Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen - abgesehen von einzelnen Besonderheiten - bestehen, die aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (Altzusage) und mindestens ein Beitrag vor dem 01.01.2018 pauschal besteuert wurde.

Eine Pauschalversteuerung kommt für die Zuwendung an eine Pensionskasse in Betracht, die zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge dient. Die Pauschalisierung kann neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG anzuwenden sein, sofern der Betrag die Freigrenze dort übersteigt. Weiter muss die Zusage aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Der Höchstbetrag für die Pauschalisierung beträgt nach § 40b Abs. 2 S. 1 EStG 1.752 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses erhöht sich der Betrag für die finale Leistung um 1.752 € je Kalenderjahr des Dienstverhältnisses. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich jedoch um die für den einzelnen Teilnehmer tatsächlich entrichteten und nach § 40b Abs. 1 EStG pauschal versteuerten Zuwendungen im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und der vorangegangenen 6 Jahre.

Sonderzahlungen

Nach § 40b Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber Sonderzahlungen im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG pauschalisiert mit 15% zu versteuern. Zu den Sonderzahlungen gehören zum Beispiel Gegenwertszahlungen und Zahlungen im Erstattungsmodell nach §§ 23a, 23c EStG der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Für die Anwendung nach § 40b Abs. 4 EStG ist es nicht schädlich, wenn keine weiteren laufenden Zahlungen geleistet werden.

Gruppenunfallversicherungen

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann für gemeinsam versicherte Arbeitnehmer die Lohnsteuer mit 20% pauschalisiert werden. Eine Pauschalisierung darf nur erfolgen, wenn die Leistungen pro Arbeitnehmer im Jahr 100 € nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze.

 

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