In Art. 20 GRCh findet sich der allgemeine Gleichheitssatz: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich“.
Eine Ungleichbehandlung kann aus sachlichen Gründen gerechtfertigt werden. Wie bei Art. 3 Abs. 1 GG dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden.
Die Prüfung des allgemeinen europarechtlichen Gleichheitssatzes vollzieht sich anhand eines dreistufigen Schemas:
- Feststellung der Vergleichbarkeit der fraglichen Sachverhalte
- Bejahung einer Diskriminierung (unmittelbare und mittelbare Ungleichbehandlung)
- Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund
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