In Art. 6 EUV wird die GRCh angesprochen. Diese Grundrechte gelten nach Art. 51 Abs. 1 GRCh für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union unmittelbar. Für die Mitgliedstaaten gelten sie nur bei der Durchführung von Unionsrecht. Der EuGH versteht dies als Bindung der Mitgliedstaaten an die Europäischen Grundrechte in „allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen“ (EuGH, ECLI:EU:C:2013:105 – „Fransson“).
Die Grundrechte-Charta umfasst sieben Kapitel:
Kapitel 1: Grundrechte, die von der Würde des Menschen handeln;
Kapitel 2: klassische Freiheitsgrundrechte (Eigentum, Religion, Versammlungsfreiheit, mit den neueren Ausprägungen wie den Schutz personenbezogener Daten;
Kapitel 3: Gleichheitsrechte in Form von allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverboten;
Kapitel 4: Solidaritätsrechte (z.B. soziale Sicherheit, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umweltschutz),
Kapitel 5: Bürgerrechte (z.B. das Recht auf gute Verwaltung);
Kapitel 6: Justizrechte (Unschuldsvermutung und das Verbot der Doppelbestrafung);
Kapitel 7: allgemeine Bestimmungen: Geltungsbereich und
Kapitel 8: genereller Schrankentatbestand
Das Prüfungsschema stellt sich wie folgt dar:
(1) Anwendbarkeit der GRCh
(a) Bindung der Organe der EU
An die EU-Grundrechte sind die Organe der EU gebunden (Art. 51 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 GRCh).
(b) Bindung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht
Gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 GRCH erstreckt sich die Bindung auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten. Das gilt bei der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts. Darüber hinaus gilt die Bindung nach Auffassung des EuGH auch für alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts gehören.
(2) Schutzbereich
Die Schutzbereiche der Grundrechte beziehen sich auf Individualrechtsgüter.
In persönlicher Hinsicht werden natürliche und juristische Personen erfasst.
(3) Eingriff
Unter einem Eingriff versteht man einen Rechtsakt oder eine sonstige Maßnahme, die den Organen der Union oder den Mitgliedstaaten zugerechnet werden kann und die eine belastende oder nachteilige Wirkung auf den grundrechtlich gewährleisteten Schutz hat.
(4) Rechtfertigung
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und die konkrete Maßnahme des grundrechtsgebundenen Organs eine ordnungsgemäße Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeit darstellt.
(a) Schranke (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh)
Für alle Grundrechte ist eine einheitliche Schranke in Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRCH vorgesehen: Es handelt sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Gesetze können Verordnungen oder nationale Gesetze sein.
(b) Schranken-Schranken
Um eine Einschränkung über Gewähr zu vermeiden, muss dabei der Wesensgehalt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.
(aa) Wesensgehaltsgarantie (Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh)
Ob der Wesensgehalt gewahrt ist, ermittelt sich anhand der Besonderheiten des jeweiligen Grundrechts.
(bb) Verhältnismäßigkeit (Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh)
Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet und erforderlich ist. Der Prüfungspunkt der Angemessenheit wird nicht ausdrücklich benannt. Diese Gesichtspunkte werden unter der Erforderlichkeit geprüft.
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