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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Grundfreiheiten

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Grundfreiheiten

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Die vier Grundfreiheiten (freier Verkehr von Waren, Kapital, Personen (Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) und Dienstleistungen und die Zahlungsverkehrsfreiheit als „Hilfsfreiheit“ sollen die Freiheit des Binnenmarktes und die wirtschaftliche Betätigung in diesem ohne Benachteiligungen gegenüber rein innerstaatlichen Vorgängen schützen. Sie zeitigen unmittelbare Wirkungen im innerstaatlichen Rechtsraum. Als objektives Recht sind sie von jedem innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten und unmittelbar anzuwenden. Darüber hinaus gewähren sie subjektive Rechte. Begünstigte der Grundfreiheiten, die sich dementsprechend auf diese Normen berufen können, sind jedenfalls die Leistungserbringer und die Leistungsempfänger.“

 

 

 

 

Die Prüfung der Grundfreiheiten folgt folgendem Schema:

 

(1) Anwendbarkeit

(a) keine vorrangigen Sondervorschriften
Das Spezialitätsverhältnis der Grundfreiheiten untereinander ist einzuhalten.

(b) keine Harmonisierungsmaßnahme (Art. 114 ff. AEUV)
Die EU kann sich im Rahmen der Art. 114 ff. AUEV aller Maßnahmen bedienen, um die nationalen Rechtsordnungen im Sinne eines funktionierenden Binnenmarktes anzugleichen. Der so erlassene Rechtsakt muss Marktzugangsbeschränkungen beseitigen, Marktzugangsbedingungen verbessern oder Wettbewerbsbedingungen angleichen.

(2) Schutzbereich

(a) sachlich
Der sachliche Schutzbereich bestimmt sich nach der jeweiligen Grundfreiheit.

(b) persönlich

 Die Grundfreiheiten schützen grundsätzlich die Unionsbürger.

 

Sollen Personenmehrheiten oder juristische Personen geschützt werden, wird dies i.d.R. ausdrücklich erwähnt. Aber auch ohne eine solche Erwähnung werden juristische Personen von der Waren-, Kapital-, Zahlungsverkehrs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt.

 

(c) räumlich

 

Die Grundfreiheiten sind nicht anwendbar auf

  • rein innerstaatliche sowie
  • außengrenzüberschreitende Vorgänge, die keinerlei binnengrenzüberschreitenden

Bezug aufweisen.

 

Ausreichend ist aber bereits jedes grenzüberschreitende Element.

 

(d) Bereichsausnahmen

 

(3) Diskriminierung oder sonstige Beschränkung

 

Einer Rechtfertigung bedürfen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

 

Man unterscheidet zunächst die Diskriminierung von der übrigen Beschränkung.

 

Die Diskriminierung lässt sich in eine offene und eine versteckte unterteilen. Offen ist sie, wenn die nationale Norm an die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft anknüpft. Bei der versteckten Diskriminierung wird an andere Unterscheidungsmerkmale angeknüpft, die aber faktisch nur durch andere Unionsbürger erfüllt werden können, es also tatsächlich doch wieder auf die Herkunft ankommt (z.B. Sprachkenntnisse).

 

Durch die sog. Dassonville-Formel erweiterte der EuGH den Anwendungsbereich des Schutzes der Grundfreiheiten auf die Fälle der sonstigen Beschränkung. Seither sind auch alle Maßnahmen oder Regelungen rechtfertigungsbedürftig, die geeignet sind, den Verkehr im Binnenmarkt unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

 

Typische Maßnahmen in diesem Sinne sind:

  • Marktzugangssperren oder -behinderungen für ausländische Leistungen,
  • Bevorzugung inländischer gegenüber ausländischen Leistungen und
  • unmittelbare Beeinflussungen des Marktzugangs inländischer Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat.

 

Die Rechtfertigungsbedürftigkeit richtet sich an folgende Adressaten:

  • die Mitgliedstaaten und ihre Organe, auch, soweit ihnen das Handeln Privater völkerrechtlich zuzurechnen ist und
  • die Union und ihre

 

Auch ein Unterlassen bedarf einer Rechtfertigung, wenn massive Eingriffe Privater in den sachlichen Gewährleistungsgehalt der Grundfreiheiten nicht unterbunden werden. Die Pflicht zum Handeln folgt aus Art. 291 Abs. 1 AEUV.

 

(4) Rechtfertigung

 

(a) Rechtfertigungsgründe (Schranken)

 

(aa) geschriebene Rechtfertigungsgründe

 

Im AEUV sind für die jeweilige Grundfreiheit i.d.R. Rechtfertigungsgründe abschließend aufgelistet. Sie sind eng auszulegen.

 

(bb) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (immanente Schranken)

 

Für alle Grundfreiheiten gelten ferner als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

  • zwingende Gründen des Allgemeininteresses
  • zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls.

 

Anerkannt sind hier folgende:

  • Lauterbarkeit des Handelsverkehrs
  • Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle
  • Schutz der öffentlichen Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Umweltschutz
  • Kulturpolitik
  • Aufrechterhaltung der Medienvielfalt
  • Schutz von Arbeitnehmern
  • Verkehrssicherheit

 

Aber auch an der Grundfreiheit selbst besteht ein unionsrechtliches Allgemeininteresse. Damit müssen die Gründe/ Erfordernisse besonders gewichtig sein, um der Grundfreiheit vorzugehen.

 

(cc) Unionsgrundrechte

 

Auch aus den Unionsgrundrechten kann sich eine Rechtfertigungsmöglichkeit ergeben. Denn eine Maßnahme, die gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt, kann nicht rechtmäßig sein.

 

(b) unionsrechtskonforme Konkretisierung (Schranken-Schranke)

 

Der Rechtfertigungsmöglichkeit wird sodann wieder eingeschränkt, und zwar

 

  • durch das Effizienzgebot

 

  • durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit; Aspekte der Angemessenheit werden regelmäßig in der Erforderlichkeit erörtert)

 

  • durch den allgemeinen Gleichheitssatz

 

  • durch das Missbrauchsverbot (Art. 36 S. 2 und 65 Abs. 3 AEUV)