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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 2 AEUV)

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 2 AEUV)

Die Zahlungsverkehrsfreiheit stellte ursprünglich eine reine Annexfreiheit zu den anderen Grundfreiheiten dar. Geschützt ist, dass der Schuldner, der eine Geldleistung für eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung schuldet, seine vertraglichen Pflichten freiwillig und ohne unzulässige Beschränkung erfüllen und der Gläubiger diese Zahlung frei empfangen kann.