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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV

(1) Anwendbarkeit

 

Die Dienstleistungsfreiheit fungiert als Auffanggrundfreiheit, was jedoch nicht als generelle Subsidiarität zu verstehen ist. Hierunter fallen alle wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht von den anderen Grundfreiheiten erfasst werden.

 

Gem. Art. 58 AEUV werden bestimmte Arten von Dienstleistungen besonderen Vorschriften unterworfen. Auf dem Bereich des Verkehrs sind das die besonderen Regelungen der Art. 90 ff. AEUV.

 

Gem. Art. 59 AEUV können die Organe der Union vorrangige sekundärrechtliche Spezialregelungen erlassen. Hier ist die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu nennen. Diese Regelungen gehen der Dienstleistungsfreiheit vor und auch darüber hinaus.

 

(2) Schutzbereich

 

(a) sachlich

 

Dienstleistungen in diesem Sinne alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über die anderen Grundfreiheiten unterliegen.

 

Eine Dienstleistung in diesem Sinne ist eine selbständige, vorübergehend ausgeführte Leistung nicht-körperlicher Art, die in der Regel gegen ein Entgelt erbracht wird.

 

Entgelt ist jede wirtschaftliche Gegenleistung. Das Merkmal grenzt die Dienstleistung von anderweitigen Leistungen, die nicht zum (Erwerbs-)Wirtschaftsleben gehören, ab.

 

Selbständig ist die Leistung – in Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit –, wenn sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird.

 

Die Dienstleistung kann nur mit einer vorübergehenden Grenzüberschreitung verbunden sein; andernfalls würde es sich um eine feste Einrichtung handeln, die über die Neiderlassungsfreiheit geschützt wäre.

 

Durch das Merkmal unkörperlich erfolgt die Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit.

 

Der Dienstleistende verkauft sein Know-How, d.h. sein Wissen, seine Ideen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten. Die Dienstleistungsfreiheit vervollständigt den Schutz unkörperlich erbrachter, aber wirtschaftlich relevanter Leistungen.

 

(b) persönlich

 

Geschützte Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sind neben den natürlichen Personen (Unionsbürger) auch juristische Personen (Art. 62 i.V.m. Art 54 AEUV), die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben.

 

(c) räumlich

 

Es bedarf eines grenzüberschreitenden Bezugs. Gewährt wird sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit (Überschreitung zum Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat zur Erbringung der Dienstleistung) als auch die passive Dienstleistungsfreiheit (Empfang einer Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat).

 

(d) ggf. Bereichsausnahmen

 

Art. 62 AEUV verweist auf Art. 51 Abs. 1 AEUV. Damit sind Dienstleistungen aus dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

 

(3) Diskriminierung oder sonstige Beschränkung

 

Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist jede Maßnahme eines Grundfreiheitsverpflichteten, die die Ausübung dieser Grundfreiheit behindert oder weniger attraktiv macht. Erfasst werden offene und versteckte Diskriminierungen und sonstige Beschränkungen.

 

(4) Rechtfertigung von Eingriffen

 

(a) Rechtfertigungsgründe

 

(aa) geschriebene Rechtfertigungsgründe (Schranken)

 

Aufgrund der Verweisung des Art. 62 AUV auf Art. 52 Abs. 1 AEUV können nationale Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sein.

 

(bb) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (immanente Schranken)

 

Als weitere Rechtfertigungsgründe kommen entsprechend der Cassis-Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Betracht.

 

(cc) Unionsgrundrechte

 

Schließlich kann sich eine Rechtfertigung aus den Unionsgrundrechten ergeben.

 

(b) unionsrechtskonforme Konkretisierung (Schranken-Schranke)

 

  • das Effizienzgebot und

 

  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip

 

  • der allgemeine Gleichheitssatz

 

  • das Missbrauchsverbot (Art. 36 S. 2 und 65 Abs. 3 AEUV)