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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Aussetzung von Mitgliedschaftsrechten

Bei schwerwiegenden, grundlegenden und beharrlichen Verstößen (z.B. bei der Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte) können gem. Art. 7 EUV die Rechte des Mitgliedstaates ausgesetzt werden. Derartige Überlegungen hat es für die Mitgliedstaaten Polen, Ungarn und Rumänien gegeben. Durchgesetzt werden konnte dies nicht.