Gesetzlich ist ein Ausschluss eines Mitgliedstaates gegen oder ohne dessen Willen nicht vorgesehen. Ein Ausschluss wäre zudem eine Vertragsänderung (Art. 48 EUV). Die Mitgliedstaaten sind die Herren der Verträge. Der Ausschluss aus diesem Kreis kann nur über ein Vertragsänderungsverfahren erfolgen.
Die einzige Möglichkeit ergibt sich aus einer clausula rebus sic stantibus (Grundsatz über den Wegfall der Geschäftsgrundlage). Art. 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge sieht eine solche Regelung vor. Danach soll ein Vertrag nur solange Bestand haben wie sich die wesentlichen Rahmenbedingungen nicht gravierend ändern.