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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Europäischer Gerichtshof

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Der EuGH mit Sitz in Luxemburg übt die Rechtskontrolle innerhalb der Europäischen Union aus. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV. Der Sitz der Gerichte ist Luxemburg.

 

Der EuGH legt bei der Auslegung des Unionsrechts den effet utile zugrunde. Er legt die Ermächtigungsnormen des AEUV regelmäßig weit aus. Von der Möglichkeit der richterlichen Rechtsfortbildung macht er oft Gebrauch. Er hat das „Entscheidungsmonopol“ hinsichtlich der letztverbindlichen Auslegung des gesamten Unionsrechts und der Verwerfung sekundären Unionsrechts (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Kein mitgliedstaatliches Gericht darf selbstständig die Nichtigkeit eines Unionsrechtsakts feststellen (vgl. Art. 267 Abs. 1b AEUV). Das BVerfG kann allenfalls die Nichtanwendbarkeit einer Unionsvorschrift feststellen.

 

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 EUV). Daneben existieren acht Generalanwälte (Art. 252 AEUV). Deren Ernennung erfolgt von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen auf sechs Jahre (Art. 253 Abs. 1 AEUV). Die Richter wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten (Art. 253 Abs. 3 AEUV).

 

Die wesentlichen Verfahrensarten sind in Art. 263, 265, 268, 270 und 272 AEUV genannten.

 

  • Vorabentscheidungsersuchen

 

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein.

Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Gemeinschaftsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen — zum Teil erstinstanzlicher Gerichte — vom Gerichtshof festgestellt worden.

 

  • Klage wegen Vertragsverletzung

 

In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen

Verpflichtungen nachgekommen sind. Der Anrufung des Gerichtshofes geht ein von der Kommission eingeleitetes Vorverfahren voraus, das dem Mitgliedstaat Gelegenheit gibt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Führt dieses Vorverfahren nicht zur Abstellung der Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat, kann beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden.

 

Diese Klage kann von der Kommission — dies ist in der Praxis der häufigste Fall — oder von einem Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, so ist der betreffende Staat verpflichtet, sie unverzüglich abzustellen. Stellt der Gerichtshof nach einer erneuten Anrufung durch die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er ihm die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds auferlegen.

 

  • Nichtigkeitsklage

 

Mit der Nichtigkeitsklage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung). Dem Gerichtshof vorbehalten sind die Klagen, die von einem Mitgliedstaat gegen das Europäische Parlament und/oder den Rat erhoben werden (ausgenommen Handlungen des Rates betreffend staatlicher Beihilfen, Dumping und Durchführungsbefugnisse) sowie Klagen eines Gemeinschaftsorgans gegen ein anderes. Für sonstige Nichtigkeitsklagen, insbesondere Klagen von Einzelpersonen, ist im ersten Rechtszug das Gericht erster Instanz zuständig.

 

  • Untätigkeitsklage

 

Mit dieser Klage kann die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans überprüft werden. Sie kann jedoch erst erhoben werden, nachdem das Organ zum Tätigwerden aufgefordert wurde. Wird festgestellt, dass die Unterlassung rechtwidrig war, obliegt es dem betreffenden Organ, die Untätigkeit durch geeignete Maßnahmen zu beenden. Die Zuständigkeit für Untätigkeitsklagen ist zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz nach denselben Kriterien aufgeteilt wie bei den Nichtigkeitsklagen.

 

  • Rechtsmittel

 

Beim Gerichtshof können auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz eingelegt werden. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls muss er die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen, das an die Rechtsmittelentscheidung gebunden ist.

 

Das Gericht erster Instanz (EuG) — mit zwei RichterInnen je MS – ist zuständig für:

 

  • Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder dagegen, dass diese Organe es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen. Dabei handelt es sich z.B. um die Klage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird;

 

  • Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission;

 

  • Klagen der Mitgliedstaaten gegen den Rat in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, handelspolitische Schutzmaßnahmen („Dumping") und Maßnahmen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnimmt;

 

  • Klagen auf Schadensersatz für die von den Gemeinschaftsorganen oder ihren Bediensteten verursachten Schäden;

 

  • Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von den Gemeinschaften geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen;

 

  • Klagen auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke;

 

  • auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

    Die Entscheidungen des Gerichts können beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, angefochten werden.

 

Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union können in Ausnahmefällen Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof sein.

Ergänzende Fragen zur Gerichtsbarkeit der Union: