Die Kommission wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt, Art. 17 Abs. 7 UAbs. 3 S. 2 EUV. Der Kommissionspräsident wird auf Vorschlag des Europäischen Rates vom Europäischen Parlament gewählt (Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 S. 2 EUV). Der Kommission gehören 28 Kommissare an. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, Art. 17 Abs. 3 EUV.
Die Kommission fördert die Interessen der Union (Art. 17 Abs. 1 EUV). Sie hat das Gesetzesinitiativrecht (Art. 17 Abs. 2 EUV). Sie wird grundsätzlich zur Durchführung der vom Rat erlassenen Rechtsakte ermächtigt (Art. 291 Abs. 2 AEUV). Zudem ist die Kommission „Hüterin der Verträge“ und sorgt für die einheitliche und genaue Anwendung des Unionsrechts. Sie kann verschiedene Verfahren vor dem EuGH einleiten, um die Einhaltung und die Rechtmäßigkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dabei ist insbesondere das Vertragsverletzungsverfahren zu nennen (Art. 258 AEUV). Die Kommission führt den Haushaltsplan aus und hat Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen inne. Sie kann zudem auf den Gebieten des Unionsrechts Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 Abs. 5 AEUV) abgeben.
Die Kommission ist Vertreterin der die Union in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Art. 335 S. 2 AEUV). Sie unterhält die notwendigen Kontakte zu internationalen Organisationen und Drittstaaten. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich (Art. 250 Abs. 1, Abs. 2 AEUV i.V.m. der Geschäftsordnung der Kommission).
Aufgabe des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist es, die Union nach außen hin sichtbarer und transparenter zu machen und die Politikbereiche der Außenpolitik zu koordinieren, Art. 18 Abs. 2 EUV. Er wird mit qualifizierter Mehrheit und unter Zustimmung des Kommissionspräsidenten vom Europäischen Rat ernannt, Art. 18 Abs. 1 EUV.
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