Der Europäische Rat besteht grundsätzlich aus den Staats- und Regierungschefs sowie dem Präsidenten (Amtszeit zweieinhalb Jahre mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl) des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission, Art. 15 Abs. 2 EUV. Er tagt zweimal pro Halbjahr, Art. 15 Abs. 3 EUV. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil, Art. 15 Abs. 2 S. 2 EUV. Der Europäische Rat soll der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse geben und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest (Art. 15 EUV). Die Kompetenz entspricht etwa der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 S. 1 GG). Das bedeutet, dass die Staats- und Regierungschefs sich viermal im Jahr treffen, um über politische, wirtschaftliche und sicherheitsrechtliche Grundsatzfragen zu entscheiden.
Der Europäische Rat stellt ferner etwaige Verletzungen fundamentaler Grundwerte i.S.d. Art. 2 EUV durch einen Mitgliedstaat fest (Art. 7 Abs. 2 EUV), die dann zu einem Stimmrechtsverlust gem. Art. 7 Abs. 3 EUV führen kann. Der Europäische Rat beschließt im Konsensverfahren Art. 15 Abs. 4 EUV: es wird solange verhandelt bis kein Mitglied mehr Einwände erhebt.
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