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Europarecht (Mündliche Prüfung) - Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

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Europarecht (Mündliche Prüfung)

Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

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(1) Anwendbarkeit

 

(2) Schutzbereich

 

(a) sachlich

Geschützt ist der unionsinterne, grenzüberschreitende Warenhandel. Erfasst werden alle wirtschaftlichen Betätigungen, in deren Verlauf eine Ware als Leistungsgegenstand die Grenze überschreitet. Waren sind – unionsrechtlich ausgelegt - alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und deswegen Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Dazu zählen auch organische Gegenstände.

 

Es muss sich um „Unionswaren“ handeln. Das sind alle aus der Union stammenden Waren sowie diejenigen Waren aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Art. 28 Abs. 2 AEUV).

 

(b) persönlich

 

Die Grundfreiheiten schützen grundsätzlich die Unionsbürger, inklusive der juristischen Personen. Im Übrigen ist hier nichts zu beachten, da es sich um eine Produktverkehrsfreiheit handelt.

 

(c) räumlich

 

Die Warenverkehrsfreiheit erfasst nur binnengrenzüberschreitende Vorgänge, also den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten.

 

(d) ggf. Bereichsausnahmen

 

Bereichsausnahmen sieht die Warenverkehrsfreiheit nicht vor.

 

(3) Diskriminierung oder sonstige Beschränkung

 

Eine denkbare Eingriffsvariante ist die der Zölle. Gemäß Art. 30 AEUV sind die Erhebung von Ein- oder Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung verboten. Zoll ist jede einseitige finanzielle Belastung der Ware anlässlich ihres Grenzübertritts, die als Zoll bezeichnet worden ist. Dem sind die zollgleichen Maßnahmen gleichzusetzen. Keine zollgleichen Abgaben sind finanziellen Belastungen, die ein angemessenes Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste durch die Verwaltung zugunsten des Importeurs darstellen, wenn diese Dienste freiwillig in Anspruch genommen wurden oder durch das Unionsrecht zugelassen bzw. veranlasst sind. Steuern i.S.d. Art. 110 ff. AEUV – und damit keine zollgleichen Maßnahmen – sind finanzielle Belastungen, die zwar an den Grenzübergang der Ware anknüpfen, aber Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfasst, es sei denn, sie sind ausschließlich dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die allein dem belasteten einheimischen Erzeugnis zugutekommen.

 

Eine weitere Eingriffsvariante stellt die mengenmäßige Beschränkung dar. Das sind alle ausdrücklichen Kontingentierungen (inklusive Null-Kontingentierung) oder Untersagungen von Warenlieferungen. Darunter fällt auch das Verbringungsverbot, also das Verbot der Einfuhr einer bestimmten Ware.

 

Maßnahmen gleicher Wirkung sind (sonstige) Maßnahmen, die geeignet sind, den unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (sog. Dassonville-Formel). Darunter fallen auch mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen.

 

Keine solchen Maßnahmen sind nach der Keck-Rechtsprechung des EuGH

  1. reine Verkaufsmodalitäten,
  2. die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und
  3. den Absatz der inländischen und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gleichermaßen betreffen.

 

 

Erfasst werden aber folgende Maßnahmen:

  • Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten werden weniger günstig behandelt oder sollen weniger günstig behandelt werden,
  • Waren aus anderen Mitgliedstaaten müssen bestimmten Vorschriften entsprechen oder
  • Zugangsbehinderung zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten

 

(4) Rechtfertigung von Eingriffen

 

Es gilt ein absolutes Verbot von Binnenzöllen. Eine Rechtfertigung scheidet insoweit immer aus. 

 

(a) Rechtfertigungsgründe

 

(aa) geschriebene Rechtfertigungsgründe (Schranken)

 

Gerechtfertigt sind Verbote i.S.d. Art. 34 und 35 AEUV, die zugunsten bestimmter nationaler Grundinteressen ergriffen werden. Wegen des Charakters der Norm als Ausnahmevorschrift ist dies eng auszulegen.

 

Zulässig sind nur Eingriffe, wenn folgende Rechtsgüter geschützt werden sollen:

  • öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,
  • Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
  • nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und
  • gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Voraussetzung ist eine tatsächliche Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

(bb) ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (immanente Schranken)

 

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus der Cassis de Dijon-Formel des EuGH (EuGH, ECLI:EU:C:1979:42 – „Cassis de Dijon“):  Demnach gilt: Maßnahmen können gerechtfertigt sein, die unterschiedslos gelten, aber tatsächlich unterschiedlich wirken (versteckte Diskriminierungen), wenn zwingende Erfordernisse dies gebieten. Ein solches Erfordernis ist etwa der Verbraucherschutz.

 

Als Beispiel ist hier die Erwartungshaltung der Verbraucher auf die Einhaltung des Deutschen Reinheitsgebotes, wenn ein ausländisches Produkt auf dem deutschen Markt als „Bier“ vertrieben wird.

 

Voraussetzung ist also:

 

  • das Vorliegen einer unterschiedslos geltenden Maßnahme

 

Von dieser Schranke erfasst werden also nur versteckte Diskriminierungen. Offene, unmittelbare Diskriminierungen können allein nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden.

 

  • ein zwingendes Erfordernis

 

Als zwingendes Erfordernis hat der EuGH in der Cassis-de-Dijon-Formel den Verbraucherschutz benannt. Durch das Wort „insbesondere“ ist jedoch klargestellt, dass auch weitere Erfordernisse in Betracht kommen.

 

(cc) Unionsgrundrechte

 

(b) unionsrechtskonforme Konkretisierung (Schranken-Schranke)

 

Auf der Ebene der Schranken-Schranke sind v.a. folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • das Effizienzgebot und

 

  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Bsp.: Etikettierung als milderes Mittel)

 

  • der allgemeinen Gleichheitssatz

 

  • das Missbrauchsverbot (Art. 36 S. 2 und 65 Abs. 3 AEUV)