Bei schwerwiegenden, grundlegenden und beharrlichen Verstößen (z.B. bei der Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte) können gem. Art. 7 EUV die Rechte des Mitgliedstaates ausgesetzt werden. Derartige Überlegungen hat es für die Mitgliedstaaten Polen, Ungarn und Rumänien gegeben. Durchgesetzt werden konnte dies nicht.